Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Rote Karte am Arbeitsplatz vermeiden


Arbeitsrecht: Ist die private Internetnutzung nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt, entscheidet darüber allein der Arbeitgeber
Der eigenmächtige Urlaubsantritt kann ein Grund zur fristlosen Kündigung sein - Wird der Urlaub nicht genehmigt, muss der Arbeitnehmer notfalls eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen


(15.06.12) - Angesichts der Fußball-Europameisterschaft und der bevorstehenden Olympischen Spiele in London stellt sich für viele Sport-Fans die Frage, wie sie ihre Leidenschaft und ihren Job unter einen Hut bekommen, ohne ihren Arbeitsplatz zu gefährden. Damit die Sportbegeisterung nicht mit der roten Karte durch den Arbeitgeber geahndet wird, gibt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., Antworten auf die drängendsten Fragen der Sport-Fans:

Kann ich als Arbeitnehmer für die Übertragung eines bestimmten Fußball-Spiel oder eine Schwimmveranstaltung bei Olympia auch nur für ein paar Stunden Urlaub nehmen?
Urlaub kann nicht stundenweise berechnet und muss deshalb auch nicht stundenweise gewährt werden. Auch die gängige Praxis in vielen Unternehmen, "halbe Urlaubstage" zu gewähren, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es handelt sich dabei also immer um ein Entgegenkommen des Arbeitgebers. Will der Arbeitnehmer also ganz sicher gehen, muss er notfalls einen ganzen Urlaubstag beantragen.

Was muss ich als Arbeitnehmer tun, wenn der Urlaub nicht gewährt wird?
Der eigenmächtige Urlaubsantritt kann ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Wird der Urlaub nicht genehmigt, muss der Arbeitnehmer notfalls eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht beantragen. Der Arbeitgeber muss dann schon stichhaltige Gründe haben, warum er den Urlaubsantrag ablehnt. Allerdings gehen betriebliche Belange wie Kundenerreichbarkeit, fristgebundene Projektarbeit etc. dem Interesse am Fußball- oder Olympia-Gucken vor.

Kann ich als Arbeitnehmer das Fußball-Spiel oder Olympia-Veranstaltungen notfalls via Internet neben der Arbeit verfolgen?
Ist die private Internetnutzung nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt, entscheidet darüber allein der Arbeitgeber. Selbst bei fehlender Regelung und längerer Duldung durch den Arbeitgeber entsteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Stellt der Arbeitgeber anlässlich der EM oder Olympia klar, dass die private Internetnutzung ab sofort untersagt sei, riskiert der Arbeitnehmer bei einem Verstoß eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Zur Einhaltung dieses Verbotes ist der Arbeitgeber berechtigt, stichprobenartig, beispielsweise während eines EM-Spiels oder einer Olympia-Übetragung, dies zu überprüfen.

Darf dich als Arbeitnehmer während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit zum Public Viewing?
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit alles zu seiner Genesung zu tun. Wer wegen eines Magen-Darm-Virus krankgeschrieben ist und beim Public Viewing vorgefunden wird, riskiert seinen Arbeitsplatz. Ist dagegen der Kraftfahrer mit eingegipstem Fuß krankgeschrieben, kann die Teilnahme am Public Viewing zulässig sein. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen