Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

100 Prozent bei der Schadensschätzung


Bonuszahlungen trotz Fehlen vertraglich vorgesehener Zielvereinbarung
Gefahr: Bei langwierigen Trennungsauseinandersetzungen werden regelmäßig keine Zielvereinbarungen mehr abgeschlossen

(12.03.15) - Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat mit Urteil vom 17.07.2014 einen in der Praxis häufiger anzutreffenden Fall entschieden. Danach stehen dem Arbeitnehmer regelmäßig 100 Prozent der möglichen Bonuszahlungen zu, wenn der Arbeitgeber die vertraglich vorgesehene Zielvereinbarung nicht abschließt und unwirksame Kündigungen ausspricht. Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. aus Essen, rät, aus Arbeitgebersicht diesen Punkt unbedingt zu beachten.

"Bei langwierigen Trennungsauseinandersetzungen werden regelmäßig keine Zielvereinbarungen mehr abgeschlossen. Für den Arbeitgeber besteht dann regelmäßig die Gefahr, auch für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent der erfolgsabhängigen Vergütung zahlen zu müssen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.

Mit dem Arbeitnehmer war in dessen Vertrag ein variabler Anteil (max. 23.500 Euro p. a.) der Vergütung vereinbart. Dafür sollte zu Beginn des Kalenderjahres mit der Führungskraft möglichst einvernehmlich eine Zielvereinbarung festgelegt werden. Sei dies einvernehmlich nicht möglich, behielt sich der Arbeitgeber die Bestimmung der Ziele nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Zu Beginn des Jahres 2012 schlossen die Parteien keine Zielvereinbarung ab. Der Arbeitgeber sprach mehrere Kündigungen aus, die sich schließlich als unwirksam herausstellten. Der Arbeitnehmer forderte nun 100 Prozent erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 23.500 Euro.

Der Rechtsprechung des BAG folgend (Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 –) entschied das LAG, dass dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz hinsichtlich der erfolgsabhängigen Vergütung zustehe, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig den Abschluss einer Zielvereinbarung unterlasse. Bei der Schadensschätzung sei regelmäßig zu unterstellen, dass die Parteien redlicherweise Ziele vereinbart hätten, die der Arbeitnehmer in Anbetracht seiner Fähigkeiten und seines Leistungsvermögens ohne weiteres zu 100 Prozent hätte erreichen können.

Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreiche, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen würden. In dem vom LAG entschiedenen Fall komme nach Auffassung der Kammer noch hinzu, dass der Arbeitgeber als Folge seiner rechtswidrigen Kündigungen und Freistellungsaktionen dem Arbeitnehmer nicht einmal die Gelegenheit verschafft habe, zu arbeiten und dabei Leistung zu erbringen. Dann sei regelmäßig von 100 Prozent bei der Schadensschätzung auszugehen. (Agad: ra)

Agad: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Invests

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen