Sie sind hier: Home » Markt » Hintergrund

Auslandsinvestitionen und Personengesellschaften


Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren
Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden


(22.09.10) - Unternehmen etablieren sich zunehmend langfristig in den EU-Nachbarstaaten. Eine der zentralen Fragen ist die nach der idealen Rechtsform für dieses Investment. Gerade der Mittelstand kann bei einem Auslandsengagement von der Renaissance der Personengesellschaft profitieren.

"In der Vergangenheit wurde davon ausgegangen, dass es auch aus Haftungsgründen sinnvoll ist, zunächst eine ausländische Kapitalgesellschaft zu etablieren, die an eine inländische Muttergesellschaft angebunden ist", erklärt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Küspert von Munkert & Partner.

Der Hintergrund: Eine Erschließung des Marktes über einen Dritten, etwa einen Vertragshändler, oder über eine eigene, unselbstständige Betriebsstätte, wirft rechtlich wie steuerlich erhebliche Probleme auf, da eine Angleichung der Rechtssysteme diesbezüglich bisher nicht erfolgt ist.

Läuft die ausländische Kapitalgesellschaft erfolgreich, ist diese Rechtsform in Verbindung mit einer inländischen Kapitalgesellschaft sinnvoll, da die Dividenden der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen steuerfrei vereinnahmt werden können. Gleiches gilt für einen Veräußerungsgewinn. Läuft die Auslandsgesellschaft hingegen schlecht, wird es schwierig, deren Verluste in das Inland zu transportieren.

Letzteres gilt auch für ein Investment in der Form einer ausländischen Personengesellschaft. Allerdings hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt, dass finale Verluste der Auslandspersonengesellschaft, also solche, die aus tatsächlichen Gründen nicht im Ausland berücksichtigt werden, im Inland geltend gemacht werden können.

"Dies spricht dafür, vorrangig die Personengesellschaft im Ausland einzusetzen, soweit andere Grundsätze nicht entgegenstehen und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig ist", betont Küspert, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist. Zudem bilde sich international die Meinung heraus, dass Leistungen zwischen Inland und Ausland bei einer ausländischen Personengesellschaft wie bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu behandeln seien.

Ein weiterer Vorteil der Personengesellschaft: Bei Verlusten der ausländischen Gesellschaft können Gesellschafterdarlehen der deutschen Gesellschaft, die der Verlustfinanzierung dienen, als Verlust angesetzt werden. Das geht bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft gar nicht oder nur zu einem Bruchteil.

Hinzu kommt, dass sich erbschaftsteuerliche Nachteile, die mit einer Personengesellschaft im Ausland verbunden sein könnten, durch entsprechende Gestaltungen vermeiden lassen. Steuerspezialist Küspert sagt: "So macht zum Beispiel die Zwischenschaltung einer ausländischen Holdinggesellschaft die ausländische Betriebsstätte in der Form einer Personengesellschaft zusätzlich attraktiv." (Munkert & Partner: ra)




Munkert & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hintergrund

  • Insider-Risiken bleiben relevant

    Die unermüdliche Weiterentwicklung Künstlicher Intelligenz beschleunigt die Evolution bestehender Betrugsszenarien. In unserem Tagesgeschäft - der Betrugsprävention - beobachten wir besonders im E-Commerce neue Herausforderungen, die differenziert betrachtet werden müssen.

  • Leben ohne Digitalzwang

    Menschen, die auf bestimmte Dienstleistungen im Alltag angewiesen sind, haben einen Anspruch darauf, diese auch analog nutzen zu können. Dies ist das Kernergebnis des Rechtsgutachtens, das am 11.12.2024 auf Initiative des Vereins Digitalcourage vom Netzwerk Datenschutzexpertise vorgelegt wurde.

  • DORA am 17. Januar 2025 in Kraft

    Mit Blick auf das Jahr 2025 sticht ein Element bei der Einführung und Weiterentwicklung generativer künstlicher Intelligenz (KI) hervor: die Datensicherheit. Da generative KI-Modelle riesige Datenmengen benötigen, um zu lernen und Inhalte zu generieren, wird die Gewährleistung des Datenschutzes, der Vertraulichkeit und der Integrität dieser Daten von größter Bedeutung sein.

  • Schutz der privaten Sparer

    Seit über 45 Jahren gibt es den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Seitdem sichert er zuverlässig die Guthaben der Sparerinnen und Sparer ab, falls es zum Entschädigungsfall kommt. Klar ist jedoch, dass selbst ein funktionierendes System regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und zur Verbesserung gegebenenfalls angepasst werden muss.

  • Verschiebung der Einreichfrist

    Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben eine Verschiebung der Einreichfrist der Informationsregister auf 30. April 2025 bekanntgegeben (Quelle: The ESAs announce timeline to collect information for the designation of critical ICT third-party service providers under the Digital Operational Resilience Act | European Banking Authority). Grund dafür ist u. a. die Verzögerung bei der Finalisierung der technischen Implementierungsstandards (ITS).

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen