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Compliance für Betriebsräte


Schrift erläutert, worum es bei Compliance geht und welche Bereiche im Unternehmen davon betroffen sind
Welche Rolle der Betriebsrat bei allen Fragen rund um das Thema Compliance spielt



Die Broschüre "Compliance für Betriebsräte" von Chama / Feilmeier / Jukic behandelt als Arbeitshilfe die Aspekte der Compliance, die für Betriebsräte wichtig sind, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Compliance-Maßnahmen und beim Vorgehen im Falle von Compliance-Verstößen.

Die Schrift erläutert, worum es bei Compliance geht und welche Bereiche im Unternehmen davon betroffen sind. Außerdem erklärt sie den Ablauf interner Ermittlungen bzw. der Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden sowie die arbeitsrechtlichen Folgen im Falle von Compliance-Verstößen.

Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage, welche Rolle der Betriebsrat bei allen Fragen rund um das Thema Compliance spielt und welche Mitwirkungsmöglichkeiten er dabei hat.

Die Broschüre bietet verständliche Erläuterung der komplexen Thematik sowie Fragestellungen und Antworten ausschließlich aus der Praxis. Sie wendet sich an Betriebsratsgremien, die arbeitnehmervertretende Anwaltschaft, Gewerkschaften, sowie Verbände.

Chama / Feilmeier / Jukic
Compliance für Betriebsräte
Verlag Vahlen, 2025
40 S., Geheftet 19,90Euro
ISBN 978-3-8006-7643-9
(Verlag C.H.Beck: ra)




eingetragen: 05.02.25
Newsletterlauf: 07.04.25

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Meldungen: Bundesarbeitsgericht

  • Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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