Schrift erläutert, worum es bei Compliance geht und welche Bereiche im Unternehmen davon betroffen sind Welche Rolle der Betriebsrat bei allen Fragen rund um das Thema Compliance spielt
Die Broschüre "Compliance für Betriebsräte" von Chama / Feilmeier / Jukic behandelt als Arbeitshilfe die Aspekte der Compliance, die für Betriebsräte wichtig sind, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Compliance-Maßnahmen und beim Vorgehen im Falle von Compliance-Verstößen.
Die Schrift erläutert, worum es bei Compliance geht und welche Bereiche im Unternehmen davon betroffen sind. Außerdem erklärt sie den Ablauf interner Ermittlungen bzw. der Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden sowie die arbeitsrechtlichen Folgen im Falle von Compliance-Verstößen.
Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Frage, welche Rolle der Betriebsrat bei allen Fragen rund um das Thema Compliance spielt und welche Mitwirkungsmöglichkeiten er dabei hat.
Die Broschüre bietet verständliche Erläuterung der komplexen Thematik sowie Fragestellungen und Antworten ausschließlich aus der Praxis. Sie wendet sich an Betriebsratsgremien, die arbeitnehmervertretende Anwaltschaft, Gewerkschaften, sowie Verbände.
Chama / Feilmeier / Jukic Compliance für Betriebsräte Verlag Vahlen, 2025 40 S., Geheftet 19,90Euro ISBN 978-3-8006-7643-9 (Verlag C.H.Beck: ra)
eingetragen: 05.02.25 Newsletterlauf: 07.04.25
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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.
Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner - bereits vorhandenen und neu hinzukommenden - Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten - im Weg der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung - vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden.
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