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Geplantes gemeinsames Mehrwegsystem


Grünes Licht für Mehrwegsystem im Pflanzenhandel zur Reduzierung des Plastikmülls
Andreas Mundt: "Nachhaltigkeitsinitiativen müssen sich auch an den Maßstäben des Kartellrechts messen lassen"



Das Bundeskartellamt hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einführung eines Mehrwegsystems im Pflanzenhandel. Vertreterinnen der Euro Plant Tray eG – ein genossenschaftlicher Verbund von verschiedenen Unternehmen des europäischen Pflanzenhandels, der Pflanzenproduktion und Branchenvereinigungen – hatten das Bundeskartellamt um eine kartellrechtliche Einschätzung zu einem geplanten gemeinsamen Mehrwegsystem gebeten.

Aktuell werden Pflanzen über die verschiedenen Wertschöpfungsstufen hinweg üblicherweise in Einwegträgern aus Plastik (sog. Trays) vertrieben. Die Euro Plant Tray eG verfolgt das Ziel, statt diesen Einwegträgern ein Mehrwegsystem für den B2B-Transport von Topfpflanzen einzuführen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, sagte: "Nachhaltigkeitsinitiativen müssen sich auch an den Maßstäben des Kartellrechts messen lassen. Das Projekt Euro Plant Tray verfolgt nicht nur ein sehr sinnvolles Ziel – eine Reduzierung des Plastikmülls im Pflanzenhandel – sondern es steht in der jetzigen Form auch im Einklang mit dem Wettbewerb. Das Projekt ist ein weiteres Beispiel für eine Nachhaltigkeitsinitiative, bei der das Bundeskartellamt die Unternehmen darin unterstützt, die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Nachhaltigkeit braucht funktionierenden Wettbewerb, der – auch längerfristig – für Innovationen sorgt sowie unangemessene Preiserhöhungen und Qualitätsminderungen verhindert."

Auch Vereinbarungen der Parteien eines Nachhaltigkeitsstandards können den Wettbewerb beschränken und als koordiniertes Verhalten unter die Maßgaben des Kartellverbots fallen. Daher war die vereinbarte gemeinsame Nutzung von Mehrweg-Trays für Pflanzen seitens der verschiedenen Marktteilnehmer dahingehend zu prüfen. Entscheidend dafür, dass das Bundeskartellamt das Projekt in unveränderter Form unterstützen konnte, war insbesondere, dass sich die Abstimmung und der Informationsaustausch zwischen den (Markt-) Teilnehmern auf das für die Einführung und den Betrieb des Mehrwegsystems notwendige Ausmaß reduzieren. Unternehmensindividuelle, strategische Daten werden über neutrale Dritte gesammelt und sind den Teilnehmern des Projekts nur akkumuliert und aggregiert zugänglich. Ferner war wettbewerblich insbesondere relevant, dass die Teilnahme am Mehrwegsystem der Euro Plant Tray eG freiwillig ist und allen Marktteilnehmern der verschiedenen Wertschöpfungsstufen, auch Nicht-Mitgliedern der Euro Plant Tray eG, offensteht. Zudem können auch Mitglieder weiterhin Trays anderer Anbieter nutzen.

Das Bundeskartellamt wird in Kürze einen entsprechenden Fallbericht veröffentlichen.

Hintergrund zur Beurteilung von Nachhaltigkeitsinitiativen
Nachhaltigkeitsinitiativen bestehen oft aus Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen über wettbewerbsrelevante, strategische Themen, so dass die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen von diesen Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Das Bundeskartellamt gibt Unternehmen zu diesen kartellrechtlichen Rahmenbedingungen Hinweise und Orientierung und stellt dabei das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele im Einklang mit dem Wettbewerb sicher. Beispiele für Nachhaltigkeitsinitiativen, mit denen sich das Bundeskartellamt in der jüngeren Vergangenheit befasst hat, waren die Initiative nachhaltiger Kakao (siehe Pressemitteilung vom 13. Juni 2023), die Initiative Tierwohl (siehe Pressemitteilung vom 25. Mai 2023) und die Initiative für existenzsichernde Löhne bei Bananen (siehe Pressemitteilung vom 18. Januar 2022).

In der EU hat sich der Rechtsrahmen zur Bewertung von Nachhaltigkeitsinitiativen weiterentwickelt. Die Europäische Kommission hat am 1. Juni 2023 neue Leitlinien zur kartellrechtlichen Bewertung von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit veröffentlicht. Diese enthalten nun auch ein Kapitel zum Umgang mit Nachhaltigkeitsinitiativen. Zudem trat am 7. Dezember 2021 Artikel 210a der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) in Kraft. Dieser sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Kartellrechtsausnahme für Nachhaltigkeitsvereinbarungen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor, die das Bundeskartellamt in seinen Fällen berücksichtigt. Die EU-Kommission hat zur Anwendung von Artikel 210a GMO im Dezember 2023 Leitlinien veröffentlicht. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 24.05.24
Newsletterlauf: 08.07.24


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