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Gemeinsame Marktanteile von bis zu 70 Prozent


Chemieindustrie: Bundeskartellamt untersagt Gemeinschaftsunternehmens im Bereich des Chemiekalienhandels
Die Unternehmen haben eine angemessene Frist erhalten, um ihre Aktivitäten auf den Chemiekalienhandelsmärkten nun rechtskonform zu gestalten


(11.12.12) - Das Bundeskartellamt hat der Brenntag Germany Holding GmbH, Mülheim a.d. Ruhr und der CG Chemikalien GmbH & Co. Holding KG, Laatzen, die Fortführung ihres Gemeinschaftsunternehmens, der CVH Chemie-Vertrieb GmbH & Co. KG, untersagt. Alle drei Unternehmen sind im Handel mit Chemikalien tätig. Sie sind auch auf denselben regionalen Märkten aktiv und erreichen hier gemeinsame Marktanteile von bis zu 70 Prozent.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Wenn Wettbewerber über ein Gemeinschaftsunternehmen miteinander kooperieren und dieses Gemeinschaftsunternehmen auch auf demselben Markt tätig ist wie seine Mütter, die ja eigentlich miteinander konkurrieren sollten, kann dies kartellrechtlich bedenklich sein. Im vorliegenden Fall hat unsere Prüfung ergeben, dass die gemeinsame Tätigkeit in der CVH zu einem weitgehenden Informationsaustausch zwischen Brenntag und der CG führt. Eine wirtschaftliche Rücksichtnahme und Koordinierung ist zweckmäßig und liegt kaufmännisch nahe. Wir haben eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs festgestellt und die weitere Durchführung des Gesellschaftsvertrages der CVH untersagt."

Die Unternehmen haben eine angemessene Frist erhalten, um ihre Aktivitäten auf den Chemiekalienhandelsmärkten nun rechtskonform zu gestalten. Mit der Entscheidung setzt das Bundeskartellamt seine Praxis der kritischen Überprüfung von Gemeinschaftsunternehmen zueinander im Wettbewerb stehender Unternehmen fort.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 4.3.2008, KVZ 55/07 - Nord-KS) besteht eine - in jedem Einzelfall zu überprüfende - Regelvermutung für eine kartellrechtswidrige Rücksichtnahme unter den Gesellschaftern und dem Gemeinschaftsunternehmen, wenn mindestens zwei Gesellschafter und das Gemeinschaftsunternehmen auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind.

Die Überprüfung des Gemeinschaftsunternehmens CVH war 2008 eingeleitet worden, nachdem im Rahmen eines Kartell-Bußgeldverfahrensverfahrens gegen zwölf Chemikalienhandelsunternehmen weitreichende Verflechtungen zwischen den Unternehmen bekannt geworden waren. Beteiligt an dem damaligen Kartell waren u.a. Brenntag, CG und CVH, dieses Verfahren ist mittlerweile mit Bußgeldern abgeschlossen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmen haben einen Monat Zeit Beschwerde einzulegen, über die dann das OLG Düsseldorf entscheiden würde. (Bundeskartellamt: ra)


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