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Verbraucherschützende Zuständigkeitsregeln


Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) präzisiert die unionsrechtlichen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge in Fällen, in denen Dienstleistungen im Internet angeboten werden
Die bloße Benutzung einer Website durch den Gewerbetreibenden führt als solche nicht zur Geltung der Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen


(13.12.10) - Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen sind Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in der Regel vor den Gerichten dieses Staates zu erheben. Des Weiteren kann nach dieser Verordnung in Streitigkeiten, die einen Vertrag betreffen, die Klage beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Liegt hingegen ein Verbrauchervertrag vor, gelten besondere Regeln, die den Verbraucher schützen sollen: Hat der dem Verbraucher gegenüberstehende Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat "ausgerichtet", in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage beim Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er selbst wohnt, und umgekehrt auch nur in diesem Staat verklagt werden.

In den beiden Rechtsstreitigkeiten, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, ging es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausrichtet", wenn er zur Kommunikation mit den Verbrauchern eine Website nutzt.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten "ausrichtet", was zur Anwendung der verbraucherschützenden Zuständigkeitsregeln der Verordnung führen würde. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

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(Europäischer Gerichtshof: ra)


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