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Strahlenbelastung in Nahrungsmitteln


Ombudsmann: Kommission klärt erlaubte Strahlenbelastung in Nahrungsmitteln nach Reaktorunglück in Fukushima
Bürgerbeschwerden über mangelnde Informationen zu Strahlenbelastung in Nahrungsmitteln, die aus Japan in die EU importiert wurden


(21.09.11) - Der Europäische Ombudsmann, P. Nikiforos Diamandouros, hat die Klarstellungen der Europäischen Kommission über die erlaubten Höchstwerte für die Strahlenbelastung in Nahrungsmitteln in der EU nach dem Reaktorunglück im japanischen Fukushima begrüßt. Der Ombudsmann hatte diese Klarstellungen gefordert, nachdem er verschiedene Bürgerbeschwerden über einen Mangel an Informationen zu Änderungen der Höchstwerte erhalten hatte. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, die Höchstwerte für aus Japan in die EU importierte Nahrungsmittel seien unmittelbar nach dem Reaktorunglück in Fukushima höher gewesen als die Höchstwerte in Japan selbst. Die EU-Höchstwerte seien jedoch wenige Wochen später auf das japanische Niveau gesenkt worden.

Im März 2011 beschädigten ein Erdbeben und ein Tsunami das Atomkraftwerk im japanischen Fukushima, was zu einer erhöhten Strahlenbelastung in der Gegend führte. In den darauffolgenden Wochen erhielt der Ombudsmann eine Reihe von Bürgerbeschwerden über mangelnde Informationen zu Änderungen der erlaubten Höchstwerte für die Strahlenbelastung in Nahrungsmitteln, die aus Japan in die EU importiert wurden.

Der Ombudsmann eröffnete eine Untersuchung, um präzise Informationen über die erlaubten Höchstwerte vor und nach dem Reaktorunglück zu erhalten. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass unmittelbar nach dem Unglück die Notfall-Mechanismen aktiviert wurden, die die EU nach dem Tschernobyl-Unglück festgelegt hatte. Diese sahen erlaubte Höchstwerte für die Strahlenbelastung in Nahrungsmitteln vor, wie z.B. in Babynahrung und Milchprodukten, sowie auch in Tierfutter. Die EU-Höchstwerte waren höher als die japanischen. Im April 2011 senkte die Kommission deshalb die erlaubten EU-Höchstwerte, um sie den japanischen anzugleichen.

Der Ombudsmann begrüßte die detaillierten Erklärungen der Kommission. Um den europäischen Bürgern zu diesem Thema so viele Informationen wie möglich zur Verfügung zu stellen, entschied er sich, die Stellungnahme der Kommission zusammen mit seiner Entscheidung zu veröffentlichen.
Beide Dokumente finden Sie unter: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/decision.faces/en/10827/html.bookmark
(Europäischer Ombutsmann: ra)


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