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Vereinbarung zwischen Google und Meta


Kartellrecht: EU-Kommission leitet Untersuchung zu mutmaßlich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Google und Meta im Bereich Display-Werbung ein
Die Untersuchung der Kommission betrifft eine von Google und Meta im September 2018 geschlossene Vereinbarung mit dem Code-Namen "Jedi Blue", die die Teilnahme des "Audience Network" von Meta an den Auktionen des Google-Dienstes "Open Bidding" betrifft




Die Europäische Kommission hat ein förmliches Kartellverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob eine Vereinbarung von Google und Meta (ehemals Facebook) in Bezug auf Display-Werbung möglicherweise gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Viele Publisher greifen auf Display-Werbung zurück, um die Bereitstellung von Online-Inhalten für Verbraucher zu finanzieren. Die Vereinbarung zwischen Google und Meta, die sie "Jedi Blue" nannten, könnte darauf abzielen, mit dem Google-Dienst "Open-Bidding" konkurrierende Technologien zu schwächen und vom Markt für Display-Werbung auf Websites und in Apps von Publishern auszuschließen. Sollte sich dieser Verdacht im Rahmen unserer Untersuchung bestätigen, würde dies eine Beschränkung und Verzerrung des Wettbewerbs auf dem bereits konzentrierten Markt für Werbetechnologien zum Nachteil konkurrierender Technologien, von Publishern und letztlich der Verbraucher darstellen."

Google bietet Werbetechnologiedienste an, die Werbetreibende auf der einen Seite und Publisher auf der anderen Seite zusammenführen. Das Unternehmen versteigert unter anderem über seinen Dienst "Open Bidding" in Echtzeit Online-Werbeflächen auf Websites oder in mobilen Apps. Meta bietet Display-Werbedienste an und nimmt über sein "Audience Network" an Auktionen für Online-Werbeflächen von Publishern unter Nutzung der Werbetechnologiedienste von Google und anderen Wettbewerbern teil.

Die Untersuchung der Kommission betrifft eine von Google und Meta im September 2018 geschlossene Vereinbarung mit dem Code-Namen "Jedi Blue", die die Teilnahme des "Audience Network" von Meta an den Auktionen des Google-Dienstes "Open Bidding" betrifft. Die Kommission befürchtet, dass die Vereinbarung ein Bestandteil umfassenderer Bemühungen sein könnte, Werbetechnologiedienste (sogenannte "Ad Tech Services"), die mit dem Google-Dienst "Open Bidding" im Wettbewerb stehen, auszuschließen und somit den Wettbewerb auf den Märkten für Display-Werbung zum Nachteil der Publisher und letztlich der Verbraucher einzuschränken oder zu verfälschen.

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 AEUV) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Die Kommission wird diese eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Die britische Wettbewerbsbehörde ("CMA") hat eine eigene Untersuchung der Vereinbarung zwischen Google und Meta eingeleitet. Wie üblich steht die Kommission mit der CMA in Kontakt und beabsichtigt, bei dieser Untersuchung gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren eng mit ihr zusammenzuarbeiten.

Hintergrund
Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EU-Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, verboten. Artikel 102 AEUV verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dürfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Die Kommission hat die betroffenen Unternehmen und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten von der Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Ihre Dauer hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft der betroffenen Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Rechte auf Verteidigung.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Mit der Verfahrenseinleitung entfällt die Zuständigkeit der jeweiligen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der Sache.

(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 03.05.22


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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