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Risiken im Zusammenhang mit dem Handel


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission nimmt überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung an
Exportkredite ermöglichen ausländischen Käufern von Waren und Dienstleistungen einen Zahlungsaufschub



Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung angenommen. Die Mitteilung soll gewährleisten, dass i) der Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen bzw. staatlich geförderten Exportkreditversicherern nicht durch staatliche Beihilfen verfälscht wird und ii) für Exportkreditversicherer in verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die überarbeitete Mitteilung gilt ab dem 1. Januar 2022.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Durch gezielte Anpassungen der überarbeiteten Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung sollen die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, europäischen Ausfuhrunternehmen staatliche Versicherungen anzubieten, wenn sie auf dem Markt sonst nicht verfügbar sind. Vor der Überarbeitung haben wir gründlich untersucht, wie unsere Vorschriften in der Praxis funktionieren."

Exportkredite ermöglichen ausländischen Käufern von Waren und Dienstleistungen einen Zahlungsaufschub. Der Aufschub birgt ein Kreditrisiko für die Verkäufer, gegen das sie sich über eine Exportkreditversicherung absichern.

Nach der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung von 2012 sind die Risiken im Zusammenhang mit dem Handel innerhalb der im Anhang der Mitteilung verzeichneten 27 EU-Mitgliedstaaten und neun OECD-Staaten marktfähig, sofern ihre Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. Das bedeutet, dass die Kapazitäten des privaten Versicherungsmarkts für diese Risiken ausreichen dürften und staatlich geförderte Versicherer solche Risiken grundsätzlich nicht versichern sollten. Anders gesagt: Da private Versicherer diese Art von Versicherungen anbieten, ist es nicht erforderlich, dass der Staat dasselbe tut.

Im Jahr 2019 leitete die Kommission im Rahmen der Eignungsprüfung für die Beihilfevorschriften auch eine Evaluierung der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung von 2012 ein. Die Ergebnisse zeigten, dass die Vorschriften grundsätzlich ihren Zweck erfüllen und nur geringfügige Anpassungen erforderlich sind, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

Unter Berücksichtigung der positiven Rückmeldungen der Interessenträger im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu der vorgeschlagenen überarbeiteten Fassung der Mitteilung wurden folglich einige gezielte Anpassungen vorgenommen. Dies betrifft z. B. die Förderkriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die unter bestimmten Umständen staatliche Versicherungen in Anspruch nehmen können: Während diese Möglichkeit bisher für KMU mit einem jährlichen Ausfuhrumsatz von bis zu 2 Mio. EUR galt, wird dieser Schwellenwert in der überarbeiteten Mitteilung nun auf 2,5 Mio. EUR angehoben.

Die überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ist nicht befristet.

Auslaufen des geänderten Verzeichnisses der Länder mit marktfähigen Risiken
Die Kommission stellte im März 2020 fest, dass infolge des COVID-19-Ausbruchs die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichten, und stufte alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung aufgeführten Staaten verbunden sind, als vorübergehend nicht marktfähig ein. Die Kommission änderte daher den Anhang, um kurzfristige Exportkreditversicherungen besser verfügbar zu machen, indem staatlichen Versicherern während eines befristeten Zeitraums gestattet wurde, einzuspringen und Exporte in alle Länder zu versichern. Durch die Änderung wurde die Flexibilität ausgeweitet, die mit dem am 19. März 2020 angenommenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs eingeführt worden war.

Die Änderung des Verzeichnisses der Länder mit marktfähigen Risiken wurde bei den nachfolgenden Änderungen des Befristeten Rahmens bis hin zur kürzlich erfolgten Änderung vom 18. November 2021 weiter verlängert.

Nach starken Hinweisen aus der Privatwirtschaft auf eine Rückkehr zu normalen Marktverhältnissen gelangte die Kommission in der jüngsten Fassung des Befristeten Rahmens zu dem Schluss, dass eine langfristige Verlängerung des geänderten Verzeichnisses nicht erforderlich sei. Im Sinne eines reibungslosen Übergangs wird die Geltungsdauer des geänderten Verzeichnisses in der jüngsten Fassung des Befristeten Rahmens daher um drei Monate (vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022) verlängert.

Die überarbeitete Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unter "Specific aid instruments" (spezifische Beihilfeinstrumente) veröffentlicht. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 06.12.21
Newsletterlauf: 07.03.22


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