Im Einklang mit dem Zollkodex der Union
EU-Kommission fordert Mitgliedstaaten zur vollständigen Inbetriebnahme der elektronischen Zollsysteme auf
Sobald diese Zollanmeldungen elektronisch erfolgen, stellt das nationale Einfuhrsystem sicher, dass die in die EU eingeführten Waren sowohl steuerlichen als auch nichtsteuerlichen Maßnahmen unterliegen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Tschechien (INFR(2025)2017), Dänemark (INFR(2025)2018), Griechenland (INFR(2025)2019), Österreich (INFR(2025)2015), Rumänien (INFR(2025)2020) und die Slowakei (INFR(2025)2021) einzuleiten, weil diese Länder ihrer Verpflichtung zur Inbetriebnahme des Systems für die vorübergehende Verwahrung im Luftverkehr und des nationalen Einfuhrsystems nicht nachgekommen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten diese Systeme im Einklang mit dem Zollkodex der Union (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und dem UZK-Arbeitsprogramm (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission) bis zum 31. Dezember 2023 einrichten und in Betrieb nehmen, einschließlich der vollständigen Migration der Systeme der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten. Das elektronische System für die vorübergehende Verwahrung ermöglicht die elektronische Abgabe der entsprechenden Zollanmeldungen und ist einer der entscheidenden Schritte für die Überwachung von Waren, die in die EU verbracht werden.
Sobald diese Zollanmeldungen elektronisch erfolgen, stellt das nationale Einfuhrsystem sicher, dass die in die EU eingeführten Waren sowohl steuerlichen als auch nichtsteuerlichen Maßnahmen unterliegen. Das nationale Einfuhrsystem stellt Verknüpfungen mit verschiedenen anderen nationalen Anwendungen her und spielt so eine zentrale Rolle bei der wirksamen Erhebung von Einnahmen, beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und bei der Durchsetzung unionsweiter und nationaler Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an Tschechien, Dänemark, Griechenland, Österreich, Rumänien und die Slowakei, die nun zwei Monate Zeit haben, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. (EU-Kommission: ra)
eingetragen: 14.05.25
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