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Aggressive Geschäfts- und Werbepraktiken


Verbraucherschutz: Kommission fordert Belgien zur Einhaltung der Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken auf
EU-Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken sollen Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Geschäfts- und Werbepraktiken schützen


(17.03.11) - Die Europäische Kommission hat Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt; darin wird die Einhaltung der EU-Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor möglicherweise schädigenden Geschäftspraktiken gefordert. Dieser Schritt erfolgte, weil Belgien an nationalen Vorschriften festhält, die der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht in vollem Umfang entsprechen.

Gemeint sind damit das Verbot der Ankündigung von Preisnachlässen im Vorfeld von Schlussverkäufen und das Verbot von Haustürgeschäften bei Produkten mit einem Wert von über 250 Euro. Kommt Belgien dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Die EU-Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005) sollen Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Geschäfts- und Werbepraktiken schützen. Vorgesehen ist auch ein ausdrückliches Verbot bestimmter Praktiken wie fälschliche Erweckung des Eindrucks, ein Produkt werde gratis angeboten.

In einem förmlichen Aufforderungsschreiben (der ersten Stufe eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens) wurde Belgien aufgetragen, das nationale Recht mit der Richtlinie in Einklang zu bringen. Zwar änderte Belgien einige Aspekte seiner Gesetzgebung, doch wurden nicht alle Probleme beseitigt. Deshalb hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien fortzuführen.

In der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die heute angenommen wurde, stellt die Kommission insbesondere fest, dass Belgien

>> die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, da freie Berufe wie Zahnärzte und Physiotherapeuten von der Anwendung ausgenommen sind;

>> es unterlassen hat, Maßnahmen aufzuheben, die der Richtlinie entgegenstehen, wie:

>> Bekanntgabe von Preissenkungen zu Werbezwecken

>> Verbot der Ankündigung von Preisnachlässen im Vorfeld von Schlussverkäufen;

>> Verbot von Haustürgeschäften bei Produkten mit einem Wert von über 250 Euro.
(Europäische Kommission: ra)


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