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Herstellung und Vertrieb von Bordeaux-Weinen


Fusionskontrolle: Kommission gibt Suntory und Castel grünes Licht für Übernahme der Tochtergesellschaften der Covéa auf dem französischen Weinmarkt
Zusammenschluss wird den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern


(06.04.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über Grands Millésimes de France durch Suntory und Castel wie auch die gleichzeitige Übernahme der alleinigen Kontrolle über Savour Club und MAAF-Tochtergesellschaften durch Castel nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die Kommission kam nach Prüfung des Vorhabens zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Suntory ist ein japanischer Konzern, der vor allem alkoholische und nichtalkoholische Getränke herstellt und vertreibt. Das französische Unternehmen Castel ist ebenfalls in der Herstellung und im Vertrieb alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke tätig. Beide Unternehmen erwerben gemeinsam die Kontrolle über die französische Holding Grands Millésimes de France (GMdF), die Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen aus dem Weinsektor hält. Gleichzeitig erwirbt Castel die alleinige Kontrolle über das auf den Vertrieb von Wein und Spirituosen spezialisierte französische Unternehmen Savour Club und über Tochtergesellschaften der MAAF, die Wein herstellen und vertreiben. Alle Zielunternehmen sind Tochtergesellschaften des französischen Konzerns Covéa.

Die Übernahmen betreffen in erster Linie den französischen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Bordeaux-Weinen, auf dem sowohl Suntory als auch Castel, GMdF und die MAAF-Tochtergesellschaften tätig sind. Da die Übernahmen aber nur zu einer relativ geringen Erhöhung der Marktanteile führen werden, werfen sie nach Auffassung der Kommission keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Im Jahr 1989 wurde die Kommission damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Der weitaus größte Teil der Zusammenschlüsse wird von der Kommission ohne Bedingungen genehmigt. Wenn das Vorhaben jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, kann sie die Genehmigung von Abhilfemaßnahmen abhängig machen oder den Zusammenschluss ganz untersagen.

Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie das Rechtsgeschäft genehmigt (Phase I) oder eine eingehende Prüfung einleitet (Phase II).

Die geplante Übernahme wurde am 25. Februar 2011 bei der Kommission angemeldet.

Weitere Informationen zu dieser Sache finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_6149
(Europäische Kommission: ra)


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