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Preiskartell: Verstoß gegen EU-Kartellrecht


Krumme Geschäfte mit gelber Ware: EU-Kommission verhängt Geldbuße von 8.9 Mio. EUR gegen Bananenkartell
Zweiter EU-Kartellbeschluss im Bananensektor: Unternehmen müssen sich dessen bewusst sein, dass die Kommission ihre Pflicht zur Kartellbekämpfung sehr ernst nimmt


(25.10.11) - Die Europäische Kommission ist in einem erlassenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Konzerne Chiquita und Pacific Fruit von Juli 2004 bis April 2005 im Rahmen eines Kartells, das sich auf Südeuropa erstreckte, Preisabsprachen getroffen und damit gegen das Verbot von Kartellen und wettbewerbsbeschränkenden Geschäftspraktiken des EU-Kartellrechts verstoßen haben.

Aufgrund dieses Preiskartells hätten die europäischen Verbraucher fast ein Jahr lang die Vorteile eines unverfälschten Wettbewerbs nicht nutzen können. Die Kommission belegte Pacific Fruit wegen dieser Zuwiderhandlung gegen EU-Recht mit einer Geldbuße von 8.919.000. EUR. Chiquita wurde die Geldbuße erlassen, weil es die Kommission über das Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.

Dies ist der zweite EU-Kartellbeschluss im Bananensektor. Während im vorliegenden Fall Verbraucher in Italien, Griechenland und Portugal von den Preisabsprachen betroffen waren, brachte das erste Kartell, zu dem 2008 eine Entscheidung erlassen wurde, Nachteile für die Verbraucher in Deutschland und sieben anderen nördlichen EU-Mitgliedstaaten.

"Die Unternehmen müssen sich dessen bewusst sein, dass die Kommission ihre Pflicht zur Kartellbekämpfung sehr ernst nimmt. Es gibt für Unternehmen nur zwei Möglichkeiten, einer Geldbuße zu entgehen: Sie schließen sich erst gar nicht einem Kartell an, oder, wenn das bereits geschehen ist, sie bereuen dies schnell und informieren die Kommission", so der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia.

Im vorliegenden Fall waren nach Auffassung der EU die beiden größten Bananenimporteure und -händler in der EU - Pacific Fruit und Chiquita - an dem Kartell beteiligt. Von Juli 2004 bis April 2005 hätten sie wöchentlich die Verkaufspreise für ihre Marken festgesetzt und diese ausgetauscht. Auf diese Weise wären die Verbraucher in den betreffenden Ländern direkt geschädigt worden.

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung wurde mit dem Verkauf von Bananen in Italien, Griechenland und Portugal ein Jahresumsatz von schätzungsweise 525 Mio. EUR erwirtschaftet.

Nachdem die beteiligten Unternehmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Dezember 2009 Stellung genommen hatten, verkürzte die Kommission die nachgewiesene Dauer der Zuwiderhandlung um rund 9 Monate.

Hintergrund
Die Ermittlungen der Kommission begannen mit unangemeldeten Kontrollen im November 2007.

Im Oktober 2008 belegte die Kommission Dole und Weichert mit einer Geldbuße von 60 Mio. EUR, weil sie sich in den Jahren 2000 bis 2002 in acht nördlichen EU-Mitgliedstaaten an einem Preiskartell beteiligt hatten. Chiquita beteiligte sich zwar auch an diesem Kartell, war aber auch damals das erste Kartellmitglied, das die Kommission darüber informierte. Die unterschiedliche Höhe der damaligen und der jetzt verhängten Geldbuße ist darauf zurückzuführen, dass 2008 sehr viel größere Märkte betroffen waren, das Kartell sich über einen längeren Zeitraum erstreckte und drei Unternehmen betroffen waren.

Die Preisabsprachen stellen einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das Verbot von Kartellen und wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nach Artikel 101 AEUV1 dar.

Die Geldbuße wurde nach den 2006 herausgegebenen Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen bei Kartellverstößen berechnet.

Chiquita wurde die Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2002 vollständig erlassen.

Schadenersatzklagen
Alle Person und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission zudem nicht mindernd angerechnet wird. Nach Auffassung der Kommission sollten begründete Schadenersatzansprüche auf eine angemessene Entschädigung der Opfer einer Zuwiderhandlung ausgerichtet sein.

Informationen zu Schadenersatzklagen einschließlich der öffentlichen Konsultation und einer Bürgerinfo finden Sie unter folgender Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html

Kartellstatistiken finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/competition/cartels/statistics/statistics.pdf
(Europäische Kommission: ra)


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