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Gerechte Behandlung von Inhaftierten


Europäische Kommission will sich ein Bild vom Freiheitsentzug in der EU verschaffen
Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Kriminalitätsbekämpfung und Rechtsdurchsetzung setzt voraus, dass die Justizbehörden einander vertrauen


(24.06.11) - Die EU-Bürger müssen darauf vertrauen können, dass für sie überall in der Europäischen Union vergleichbare Schutzbestimmungen gelten. EU-Justizkommissarin Viviane Reding hat ein Grünbuch zum Freiheitsentzug in der EU vorgelegt, das anhand von zehn Fragen Aufschluss darüber geben soll, wie das gegenseitige Vertrauen in diesem Bereich gestärkt werden kann. Haftbedingungen und Haftdauer sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich geregelt. Freiheitsentzug und Strafvollzug fallen zwar in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch wenn es um EU-Regelungen zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung – wie den Europäischen Haftbefehl – geht, ist es Aufgabe der Europäischen Kommission dafür zu sorgen, dass die justizielle Zusammenarbeit in der EU funktioniert und die Grundrechte eingehalten werden.

"Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten bei der Kriminalitätsbekämpfung und Rechtsdurchsetzung setzt voraus, dass die Justizbehörden einander vertrauen", so Kommissionsvizepräsidentin und Justizkommissarin Reding. "Für die Haftbedingungen sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. Das Ziel, das die Kommission mit ihrer Arbeit verfolgt, sollte deshalb von Anfang an klar benannt werden: Wir müssen das Wissen über unsere Rechts- und Justizsysteme in der EU vertiefen und das Vertrauen stärken, damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der europäische Rechtsraum seine Wirkung voll entfalten können."

Mit dem Grünbuch startet eine öffentliche Anhörung, die bis 30. November dauern wird, und von der man sich Aufschluss über die Zusammenhänge zwischen Fragen des Freiheitsentzugs und des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum verspricht. Die Haftbedingungen können sich direkt auf die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten in der EU bildet, auswirken. Der seit 2004 bestehende Europäische Haftbefehl beispielsweise ist ein effizientes Instrument, um Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu überstellen, so dass Straftäter sich nicht mehr durch Flucht in einen anderen Mitgliedstaat der Justiz entziehen können. Dieses Instrument kann aber nicht funktionieren, wenn die Überstellung eines Beschuldigten mit der Begründung abgelehnt wird, dass die Haftbedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht den Standards genügen.

Überfüllte Haftanstalten und Mutmaßungen über eine schlechte Behandlung von Inhaftierten können das für die justizielle Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union so notwendige Vertrauen beeinträchtigen. Die Dauer der Untersuchungshaft vor und während des Prozesses variiert erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. In manchen Ländern kann eine Person bis zu vier Jahren in Untersuchungshaft gehalten werden. Eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft schadet dem Betroffenen, kann die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erschweren und steht im Widerspruch zu den Werten der EU.

Zu den Möglichkeiten, wie sich das Vertrauen der Justizbehörden untereinander verbessern ließe, zählen der Austausch bewährter Haftpraktiken, Alternativen zum Freiheitsentzug bei Kindern und eine bessere Überwachung der Haftbedingungen auf einzelstaatlicher Ebene.

Hintergrund
Die öffentliche Anhörung ist offen für Juristen, Rechtsanwälte, in Gefängnissen, sowie im Bewährungsdienst tätige Personen, nationale Verwaltungen, Nichtregierungsorganisationen und andere Personen, die Interesse am Theme Freiheitsentzug haben. Antworten können bis zum 30 November 2011 eingereicht werden.

Weitere Informationen
Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs:
http://ec.europa.eu/justice/policies/criminal/procedural/docs/com_2011_327_de.pdf
(Europäische Kommission: ra)


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