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Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie


Arbeitszeit: Europäische Kommission stimmt Verlängerung der Frist für Verhandlungen der Sozialpartner im Hinblick auf die Überarbeitung der EU-Regelung zu
EU-Arbeitsrecht: Durch die Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie soll das EU-Arbeitszeitrecht so aktualisiert werden, dass es den tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt Rechnung trägt und den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im 21. Jahrhundert besser gerecht wird


(28.08.12) - Die Europäische Kommission hat einem gemeinsamen Vorschlag der europäischen Sozialpartner zugestimmt, den Zeitraum für die Verhandlungen zur Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie angesichts der guten Fortschritte bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. László Andor, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, erklärte: "Ich wünsche den Sozialpartnern viel Erfolg bei ihren Gesprächen über diese sehr wichtigen Themen. Die Kommission wird ihnen jede Unterstützung gewähren, die sie im Zusammenhang mit den Verhandlungen als hilfreich erachten."

2010 führte die Kommission eine Anhörung der europäischen Sozialpartner zu möglichen Änderungen der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) durch. Gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hört die Kommission die Sozialpartner auf EU-Ebene vor der Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik einschließlich des EU-Arbeitsrechts. Sofern sich die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, haben die europäischen Sozialpartner gemäß Artikel 154 Absatz 4 AEUV auch das Recht, selbst Verhandlungen über die von ihnen gewünschten Änderungen aufzunehmen.

Durch die Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie soll das EU-Arbeitszeitrecht so aktualisiert werden, dass es den tiefgreifenden Veränderungen in der Arbeitswelt Rechnung trägt und den Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im 21. Jahrhundert besser gerecht wird. Nachdem die Kommission die wichtigsten Sozialpartnern auf europäischer Ebene branchenübergreifend gehört hat, haben sie der Kommission Ende November 2011 mitgeteilt, dass sie gemeinsam beschlossen hätten, Verhandlungen im Hinblick auf die Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie aufzunehmen. Die wichtigsten branchenübergreifenden Sozialpartner auf EU-Ebene sind BusinessEurope, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und die Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME) als Vertreter der Arbeitgeber sowie der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), der die Arbeitnehmer vertritt.

Das Anhörungsverfahren ist in den Artikeln 154 und 155 AEUV vorgesehen. Die Sozialpartner haben neun Monate Zeit für ihre Verhandlungen; dieser Zeitraum kann jedoch verlängert werden, falls Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Kommission dies gemeinsam beschließen. Im Fall der Arbeitszeitrichtlinie begannen die Verhandlungen der Sozialpartner Anfang Dezember 2011 und werden nun nach der soeben beschlossenen Verlängerung bis 31. Dezember 2012 fortgesetzt.

Gemäß dem AEUV dürfen die Sozialpartner selber über Umfang und Inhalt dieser Verhandlungen entscheiden. Die Kommission achtet ihre Autonomie und äußert sich weder zu Inhalt noch zu Umfang der Verhandlungen; ebenso wenig macht sie während des im Vertrag für die Erörterungen vorgesehenen Zeitraums einen Legislativvorschlag.

Schließen die Sozialpartner eine Vereinbarung, so sind sie nach Artikel 155 AEUV berechtigt, deren Durchführung in Form einer Richtlinie zu beantragen. Die Kommission legt die Vereinbarung der Sozialpartner anschließend dem EU-Ministerrat in Form einer Richtlinie vor. Laut Vertrag kann der Rat die Vereinbarung entweder als Richtlinie beschließen oder sie mit qualifizierter Mehrheit ablehnen; er kann sie jedoch nicht ändern. Das Europäische Parlament wird unterrichtet, ist jedoch kein Mitgesetzgeber.

Dieses Verfahren ist in der Vergangenheit schon häufig befolgt worden. So beruhen beispielsweise die Richtlinie über Teilzeitarbeit von 1997 (97/81/EG) und die Richtlinie über befristete Arbeitsverträge von 1999 (1999/70/EG) auf Vereinbarungen, die von den wichtigsten branchenübergreifenden Sozialpartnern auf EU-Ebene geschlossen wurden.

Gelangen die Sozialpartner zu keiner Einigung, legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie vor, der sich auf ihre vorangegangenen Konsultationen und Folgenabschätzungen stützt.

Hintergrund
Gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer (mindestens) folgende Rechte hat:

>> Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, die einschließlich Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten darf;

>> pro 24-Stunden-Zeitraum eine tägliche Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden;

>> pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden;

>> bezahlter Jahresurlaub von mindestens vier Wochen pro Jahr;

>> zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Nachtarbeit (z. B. sollte die Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten; Nachtarbeiter sollten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen Anspannung verbundene Arbeiten in einem 24-Stunden-Zeitraum nicht mehr als acht Stunden verrichten).

Aufgrund zahlreicher Ausnahmen und Abweichungen sind diese Regeln flexibel.

Weitere Informationen:
Link zur Homepage des sozialen Dialogs auf EU-Ebene:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de

Link zur Website der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=706&langId=de&intPageId=205
(Europäische Kommission: ra)


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