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Kontrolle über die Vermögenswerte


Fusionskontrolle: Kommission gibt grünes Licht für Übernahme des deutschen Schokoladenherstellers KVB durch Cargill
Die Europäische Kommission untersuchte die potenziellen Auswirkungen der geplanten Übernahme auf die Märkte für die Beschaffung von Kakaobohnen und halbfertigen Kakaoerzeugnissen


(06.05.11) - Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der alleinigen Kontrolle über die Vermögenswerte des deutschen Schokoladenherstellers Schwartauer Werke GmbH & Co. KG Kakao Verarbeitung Berlin (KVB) durch das US-Unternehmen Cargill nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Kommission kam nach Prüfung des Vorhabens zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb weder im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern wird.

Cargill ist in der Herstellung und im Vertrieb von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig und bietet außerdem Risikomanagementprodukte und -dienstleistungen an.

KVB produziert und vertreibt halbfertige Kakaoerzeugnisse (Kakaomasse, Kakaopulver und Kakaobutter) und Industrieschokolade.

Die Kommission untersuchte die potenziellen Auswirkungen der geplanten Übernahme auf die Märkte für die Beschaffung von Kakaobohnen und halbfertigen Kakaoerzeugnissen (Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver), auf denen beide beteiligten Unternehmen tätig sind. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nach dem Zusammenschluss weiterhin mit einer Reihe von Konkurrenzunternehmen im Wettbewerb stehen wird. Außerdem wird den Abnehmern auf allen betroffenen Märkten nach wie vor eine ausreichende Anzahl alternativer Anbieter zur Verfügung stehen.

Daher sieht die Kommission keinen Anlass für wettbewerbsrechtliche Bedenken. Die geplante Übernahme wurde am 22. März 2011 bei der Kommission angemeldet.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission wurde im Jahr 1989 damit betraut, Fusionen und Übernahmen zwischen Unternehmen zu prüfen, sofern deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung). Die Kommission genehmigt den weitaus größten Teil der Zusammenschlüsse, ohne Bedingungen zu stellen; wenn das Vorhaben jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen oder sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken würde, kann sie die Genehmigung von Abhilfemaßnahmen abhängig machen oder den Zusammenschluss ganz untersagen.

Nach der Anmeldung eines Zusammenschlusses hat die Kommission in der Regel 25 Arbeitstage Zeit, um zu entscheiden, ob sie ihn bereits im Vorprüfverfahren genehmigt oder das Hauptprüfverfahren einleitet und eine eingehende Untersuchung durchführt.

Weitere Informationen unter:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_6132
(Europäische Kommission: ra)


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