Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Agrarbeihilfen der Europäischen Union


Compliance in der Landwirtschaft: Die Europäische Kommission will die Transparenz der Beihilfen erhöhen
Neufassung der Transparenzregelung soll die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang bringen


(15.10.12) - Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag angenommen, mit dem neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Beihilfen aus den europäischen Agrarfonds festgelegt werden. Diese Überarbeitung der Rechtsvorschriften erfolgt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2010, mit dem ein Teil der Verordnung (EG) Nr. 259/2008, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen aus den Agrarfonds erhalten, für ungültig erklärt wurde. Im Vorschlag werden die rechtlichen Zwänge im Zusammenhang mit dem Schutz der personenbezogenen Daten berücksichtigt, indem bestimmte Grenzen für die namentliche Veröffentlichung festgelegt und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, detailliertere Informationen insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen zu veröffentlichen, für die die Finanzmittel gewährt werden.

"In einer Zeit, in der die öffentlichen Haushalte in zahlreichen Mitgliedstaaten unter Druck stehen, halte ich es für sehr wichtig, die Bürger über die Verwendung der Zuschüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu informieren" erklärte Kommissar Dacian Cioloş am Tag des Erlasses der neuen Transparenzverordnung durch die Kommission.

Hintergrund
Mit dieser Neufassung der Transparenzregelung sollen die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden. Sie folgt auf ein Urteil des EuGH, mit dem die Regelung über die Transparenz im Agrarsektor am 9. November 2010 teilweise für ungültig erklärt wurde, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen erhalten.

Deshalb hatte die Kommission die Mitgliedstaaten bereits im November 2010 aufgefordert, die Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen auszusetzen. Sie hatte auch im April 2011 die Durchführungsverordnung angepasst, um die Veröffentlichung der Angaben über die Empfänger bis zum Erlass einer neuen Verordnung auf juristische Personen zu beschränken.

Die heute von der Kommission erlassenen neuen Vorschriften tragen den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung und unterscheiden sich von denjenigen, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, insofern als sie

>> sich auf eine überarbeitete detaillierte Begründung stützen, in deren Mittelpunkt die Notwendigkeit einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den europäischen Agrarfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union steht;

>> detailliertere Angaben insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen vorschreiben, für die die Fondsmittel ausgegeben werden;

>> einen De-minimis-Schwellenwert vorsehen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird.

Die Einführung eines Schwellenwerts beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

Aus der letzten Eurobarometer-Umfrage von 2011 geht hervor, dass sich 62 Prozent der Bürger für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und nur 22 Prozent dagegen aussprechen.

Weitere Informationen
Links zu Websites der Mitgliedstaaten mit Informationen über die Empfänger von GAP-Zahlungen: http://ec.europa.eu/agriculture/funding/index_de.htm

Infolge des Gutachtens des Gerichtshofs erlassene Verordnung: (EU) Nr. 410/2011, (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:108:0024:0025:DE:PDF)

Urteil des Gerichtshofs: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-11/cp100110de.pdf

Ursprüngliche Rechtsvorschriften über die Transparenz: Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:076:0028:0030:DE:PDF)
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Was sind die Kernelemente der überarbeiteten EPBD?

    Mit der überarbeiteten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) wird Europa auf den richtigen Weg gebracht, bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, indem Renovierungen in jedem Mitgliedstaat vorangetrieben werden, insbesondere bei Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Der (2018 vereinbarte) bestehende Rechtsrahmen wird aktualisiert, um ehrgeizigeren Klimaschutzzielen in Verbindung mit sozialen Maßnahmen Rechnung zu tragen, und gibt den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, um den Unterschieden im Gebäudebestand in Europa Rechnung zu tragen.

  • Ein verstärkter industrieller Ansatz

    Die EU-Kommission hat eine Mitteilung angenommen, in der sie zu einer Reihe von Energiewende-Dialogen über die Umwandlung Europas in eine saubere, ressourceneffiziente, gerechte und wettbewerbsfähige Wirtschaft Bilanz zieht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte in ihrer Rede zur Lage der Union 2023 die Aufnahme von Energiewende-Dialogen angekündigt. In diesem Rahmen soll zusammen mit der europäischen Industrie und den Sozialpartnern erörtert werden, wie die Umsetzung des europäischen Grünen Deals gestärkt und gefördert werden kann, was wiederum zu einem verstärkten industriellen Ansatz beiträgt.

  • Grünen Wandel beschleunigen

    Die Europäische Kommission hat eine mit 2,2 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Produktionsprozesse gefördert werden sollen, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft im Einklang mit dem Industrieplan zum Grünen Deal zu unterstützen. Die Regelung wurde auf der Grundlage des von der Kommission am 9. März 2023 angenommenen und am 20. November 2023 geänderten Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels genehmigt, um Maßnahmen in Bereichen zu fördern, die für die Beschleunigung des grünen Wandels und die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen von entscheidender Bedeutung sind.

  • Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

    Die Europäische Kommission hat eine mit 350 Mio. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über das Instrument "Auctions-as-a-Service" (" Auktionen als Dienstleistung") der Europäischen Wasserstoffbank nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

  • Erfüllung von Umweltschutzauflagen

    Um ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verwaltungsaufwand für Landwirtinnen und Landwirte in der EU zu verringern, hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, einige Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu überarbeiten, um Vereinfachungen zu bewirken und gleichzeitig eine starke, nachhaltige und wettbewerbsfähige Politik für Landwirtschaft und Lebensmittel in der EU aufrechtzuerhalten.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen