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Nebenerzeugnissen der Weinbereitung


Landwirtschaft: Die Kommission verlangt von Frankreich die Einhaltung der EU-Vorschriften für die Vermarktung von Branntwein aus Wein und Weindestillat
Kommt Frankreich dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen


(15.03.12) - Die Europäische Kommission hat von Frankreich förmlich verlangt, seine nationalen Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung bestimmter durch Destillation von Weintrub und Traubentrester gewonnener Erzeugnisse zu ändern. Beanstandet wird hierbei die Genehmigung, die die französischen Behörden den zugelassenen Brennereien erteilt haben, um zu Versuchszwecken Branntwein aus Wein und Weindestillat im Wege der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (Traubentrester und Weintrub) im Hinblick auf ihre Vermarktung unter der Bezeichnung "Branntwein aus Wein" bzw. "Weindestillat" zu erzeugen.

Durch Zulassung der Vermarktung dieser Erzeugnisse unter einer Bezeichnung, die sich auf Wein bezieht, während es sich bei den für ihre Erzeugung verwendeten Rohstoffen um Nebenerzeugnisse der Weinbereitung handelt, verstößt Frankreich nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen.

Nachdem die Kommission ein Aufforderungsschreiben übersandt hatte, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, die beanstandete Praxis bei aus Traubentrester gewonnenen Erzeugnissen zu unterlassen, wollen sie jedoch bei aus Weintrub gewonnenen Erzeugnissen beibehalten. Die Kommission hat daher beschlossen, den französischen Behörden eine mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) zu übermitteln, in der sie eine Änderung der betreffenden nationalen Vorschriften fordert. Kommt Frankreich dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Die gegen die EU-Vorschriften verstoßende Praxis, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hatte wirtschaftliche Auswirkungen auf die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger von Branntwein aus Wein und Weindestillat sowie des herkömmlicherweise zur Verarbeitung zu diesen Erzeugnissen bestimmten Weins und brachte für sie den Verlust erheblicher Marktanteile.

Die Verwendung eines zu sehr niedrigen Preisen erworbenen Rohstoffs (weil es sich um ein Nebenerzeugnis handelt) führte zu einem Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse (Branntwein aus Wein und Weindestillat) gegenüber den Brennereien in anderen Mitgliedstaaten, die gemäß den geltenden EU-Vorschriften Wein verwenden. (Europäische Kommission: ra)


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