Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Angaben zur Verwendung auf Lebensmitteln


Lebensmittel: Europäische Kommission leitet abschließende Beratungen mit den Mitgliedstaaten über Liste der gesundheitsbezogenen Angaben ein
Die zur Erörterung vorgelegte Liste enthält jetzt rund 240 gesundheitsbezogene Angaben; diese wurden aus ca. 500 Einträgen aus den gebündelten Auflistungen von Angaben aus den Mitgliedstaaten extrahiert


(09.12.11) - Die Europäische Kommission beriet in einer informellen Arbeitsgruppensitzung mit den Mitgliedstaaten über den Entwurf der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zur Verwendung auf Lebensmitteln. Nach langen Erörterungen mit den Mitgliedstaaten und betroffenen Kreisen steht das Verfahren zur Annahme dieser Liste jetzt kurz vor dem Abschluss. Wie bereits bekannt gegeben wurde, enthält die nun mit den Mitgliedstaaten erörterte Liste gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 über alle Stoffe mit Ausnahme pflanzlicher Stoffe. Bei den Angaben zu diesen sogenannten "Botanicals" prüft die Kommission noch, wie ihre Verwendung auf Lebensmitteln am besten zu bewerten ist.

Die zur Erörterung vorgelegte Liste enthält jetzt rund 240 gesundheitsbezogene Angaben; diese wurden aus ca. 500 Einträgen aus den gebündelten Auflistungen von Angaben aus den Mitgliedstaaten extrahiert. Die betreffenden Angaben wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) positiv bewertet, da sie für ausreichend wissenschaftlich belegt befunden wurden.

Gegenstand dieser gesundheitsbezogenen Angaben ist beispielsweise die Wirkung von Walnüssen, Proteinen, Vitaminen und Mineralstoffen, Ballaststoffen, Omega-3-Fettsäuren und anderen Stoffen – wie in Olivenöl enthaltenen Polyphenolen – auf die Körperfunktionen. Hierunter fallen die Leistungsfähigkeit von Immunsystem und Herz, die Beibehaltung eines gesunden Cholesterinspiegels, der Erhalt von Muskelmasse usw. Ergibt die wissenschaftliche Bewertung, dass die geltend gemachte Wirkung auf die Körperfunktionen stichhaltig ist, kann die Zulassung einer solchen Angabe empfohlen werden.

Durch die Zulassung solcher gesundheitsbezogener Angaben wird ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz erreicht; zu diesem Zweck sollen die Verbraucher leichter Produkte auswählen können, die sie für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und damit für den Erhalt ihrer Gesundheit benötigen. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht in die Irre führen: Sie müssen genau, wahrheitsgemäß und wissenschaftlich abgesichert sein.

Einige der Angaben liegen weiterhin auf Eis:

>> Angaben, die die EFSA erneut bewerten muss,
>> von der EFSA positiv bewertete Angaben, die weiter geprüft werden, bis über sie entschieden werden kann.

Hintergrund
Mit der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben soll ein hohes Niveau beim Verbraucherschutz erreicht werden; zu diesem Zweck sollen die Verbraucher leichter Produkte auswählen können, die sie für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und damit für den Erhalt ihrer Gesundheit benötigen. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen die Verbraucher nicht in die Irre führen: Sie müssen genau, wahrheitsgemäß und wissenschaftlich abgesichert sein. Die Europäische Kommission wird eine Liste annehmen, in der die zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben geführt werden. Das Gremium, das die wissenschaftlichen Belege für die gesundheitsbezogenen Angaben einer Bewertung unterzieht, ist die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit).

Zu Beginn des Verfahrens übermittelten die Mitgliedstaaten der Kommission insgesamt mehr als 44.000 gesundheitsbezogene Angaben. Die Kommission bündelte diese zu einer Liste von rund 4.600 Angaben. Anschließend nahm die EFSA eine Bewertung dieser Angaben vor und veröffentlichte sechs Gutachten-Reihen, in denen sie rund 2 760 der ca. 4.600 zur wissenschaftlichen Bewertung vorgelegten gesundheitsbezogenen Angaben behandelte (1.550 Angaben zu pflanzlichen Stoffen liegen der EFSA noch zur Bewertung vor, weitere 500 sind bereits bewertet, die Kommission erwägt derzeit aber noch, ob sie für zulässig befunden werden sollen).

Infolge der hohen Zahl der eingegangenen gesundheitsbezogenen Angaben und von Verzögerungen, die bei der Übermittlung der Beiträge der betreffenden Akteure an die Mitgliedstaaten entstanden waren, konnte die in der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben festgelegte Frist für die Annahme der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (31. Januar 2010) nicht eingehalten werden. Im Rahmen einer Verfahrensänderung war die Frist, bis zu der die EFSA die Bewertung aller gesundheitsbezogenen Angaben mit Ausnahme der Angaben über pflanzliche Stoffe abgeschlossen haben musste, daher bis Ende Juni 2011 verlängert worden.

Die von der EFSA erstellten Gutachten wurden von der Europäischen Kommission nach ihrer Veröffentlichung mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren erörtert. In Bezug auf Angaben über Mikroorganismen, die laut EFSA-Gutachten unzureichend beschrieben waren, sowie auf Angaben, bei denen die EFSA anhand der Belege nicht feststellen konnte, ob ein kausaler Zusammenhang gegeben war, wurde beschlossen, vor der endgültigen Zulassung eine weitere Bewertung vorzunehmen.

Andere bereits bewertete Angaben wurden aus verschiedenen anderen Gründen zurückgestellt.

Bei Angaben, die mit hohen Aufnahmemengen verbunden sind, steht noch eine Sicherheitsbewertung aus bzw. ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen und Angaben, für die die EFSA keine oder keine geeigneten Verwendungsbedingungen vorgeschlagen hat, werden weiter geprüft. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen