Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Selbstständige Zusammenschlüsse von Personen


Europäische Kommission verlangt von Luxemburg die Änderung der Mehrwertsteuer-Vorschriften
Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden

(09.02.12) - Die Europäische Kommission hat Luxemburg förmlich aufgefordert, seine MwSt-Vorschriften für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen zu ändern. Die derzeit in Luxemburg geltenden Vorschriften sind mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

Nach der luxemburgischen Regelung werden die von einem selbstständigen Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen vollständig von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 Prozent (unter bestimmten Umständen 45 Prozent) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Im Übrigen sind die Mitglieder des Zusammenschlusses zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Schließlich gelten die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze als nicht steuerpflichtig.

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Regelung gegen das Recht der Europäischen Union, das strikte Vorschriften enthält.

Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Die steuerbefreiten Tätigkeiten des Zusammenschlusses dürfen ausschließlich mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder des Zusammenschlusses in Zusammenhang stehen. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein. Schließlich lässt die luxemburgische Regelung die nach dem EU-Recht geltenden MwSt-Vorschriften für die Umsätze von Vermittlern außer Acht.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Wird der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll siehe:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Für die neuesten allgemeinen Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
(Europäische Kommission: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Autonomie im Bereich Halbleitertechnologien

    Die Europäische Kommission hat eine mit 920 Mio. EUR ausgestattete deutsche Beihilfemaßnahme für die Errichtung einer neuen Halbleiterfertigungsanlage in Dresden nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Maßnahme wird Infineon in die Lage versetzen, das MEGAFAB-DD-Vorhaben abzuschließen, mit dem die Produktion einer großen Bandbreite unterschiedlicher Chips ermöglicht werden soll.

  • Harmonisierte gemeinsame Vorschriften

    Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige Einigung über die gezielte Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie. Die geänderte Abfallrahmenrichtlinie wird eine Kreislaufwirtschaft in der gesamten EU fördern, insbesondere durch die Förderung von Innovationen und den Übergang zu nachhaltigeren Industrie- und Verbraucherpraktiken.

  • Aktionsplan für bezahlbare Energie

    Die Energierechnungen werden durch eine Kombination von drei Hauptelementen bestimmt: Energieversorgungskosten im Zusammenhang mit dem Gesamtverbrauch, den Netzkosten sowie den Verbrauchsteuern und -abgaben. Die Energieversorgungskosten hängen von den Großhandelspreisen ab, die wiederum von verschiedenen Faktoren wie Angebots- und Nachfragebedingungen, Energiemix, Verbindungsleitungen, Wettbewerb zwischen Energieerzeugern und anderen Marktakteuren, Wetter und geopolitische Realitäten sowie Einzelhandelswettbewerb unter den Anbietern bestimmt werden.

  • Modells der "drei Verteidigungslinien"

    Die EU-Kommission hat beschlossen, die Aufgaben des unabhängigen Risikovorstands zu erweitern. Dieser soll künftig alle Finanztransaktionen - einschließlich der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen sowie der Haushaltsgarantien - und alle verwalteten Vermögenswerte der Union überwachen. Risikovorstand ist seit 2021 Iliyana Tsanova.

  • Warum der (EU)-Deal für eine saubere Industrie

    Die Dekarbonisierung ist von entscheidender Bedeutung. Wie im Draghi-Bericht hervorgehoben wird, ist eine gut in die Industrie-, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integrierte Dekarbonisierungsstrategie ein starker Wachstumsmotor. Deshalb braucht Europa einen auf Transformation ausgerichteten Wirtschaftsplan, in dem Klimaschutz, Kreislauforientierung und Wettbewerbsfähigkeit in eine übergreifende Wachstumsstrategie eingebettet werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen