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Vertragsverletzungsverfahren der EU droht


Europäische Kommission drängt Vereinigtes Königreich zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie
Das Vereinigte Königreich hat bisher nicht alle Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) übermittelt


(07.02.11) - Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, einige noch ausstehende nationale Umsetzungsvorschriften zu übermitteln, wie es die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge vorsieht. Mit der Richtlinie 2008/48/EG sollen bestimmte Aspekte des einzelstaatlichen Verbraucherkreditrechts harmonisiert und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher durch ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet werden.

Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens der EU. Geht innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort ein, so kann die Kommission das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Das Vereinigte Königreich hat bisher nicht alle Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) übermittelt.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 11. Juni 2010 umsetzen; das Vereinigte Königreich hat bisher versäumt, dies zu tun.

Mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an das Vereinigte Königreich hat die Kommission daraufhin letztes Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeleitet.

Jetzt fordert sie das Vereinigte Königreich in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme förmlich auf, dem EU-Recht innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Falls dies nicht geschieht, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Hintergrund: Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarktes ist von besonderer Bedeutung für die europäischen Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Möglichkeit haben müssen, Kreditangebote EU-weit miteinander zu vergleichen.

Mit der Verbraucherkredit-Richtlinie (2008/48/EG) sollen bestimmte Aspekte des einzelstaatlichen Verbraucherkreditrechts harmonisiert werden; außerdem soll ein ausreichendes Schutzniveau das Verbrauchervertrauen gewährleisten.

Die Richtlinie ist insofern eine zukunftsorientierte Rechtsvorschrift, als sie berücksichtigt, dass sich der Markt für Verbraucherkredite ständig weiterentwickelt und die europäischen Bürgerinnen und Bürger immer mobiler werden. Sie kann an künftige Kreditformen angepasst werden und belässt den Mitgliedstaaten einen angemessenen Spielraum bei der Umsetzung.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten schafft sie optimale Voraussetzungen für den freien Verkehr von Kreditangeboten – im Interesse von Kreditanbietern ebenso wie von potenziellen Kreditnehmern.

Die Richtlinie enthält Bestimmungen zu den Standardinformationen, die in die Werbung für Kreditverträge aufzunehmen sind.

Einer der zu harmonisierenden Kernbereiche ist das Verfahren zur Berechnung des effektiven Jahreszinses. Mit Hilfe einheitlicher Regeln für die Berechnung und die Darstellung dieses Zinssatzes soll Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden, Kreditangebote im gesamten Binnenmarkt miteinander zu vergleichen. Die auf diesem Gebiet bestehenden Vorschriften sollen EU-weit für ein hohes und ausgewogenes Verbraucherschutzniveau sorgen. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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