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Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften?


Kartellrecht: Europäische Kommission sendet Mitteilung der Beschwerdepunkte an Gazprom wegen mutmaßlichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in mittel- und osteuropäischen Gasmärkten
Wahrung eines fairen Wettbewerbs auf den europäischen Gasmärkten ist von größter Bedeutung

(04.05.15) - Die Europäische Kommission hat eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Gazprom übermittelt, in der sie dem Unternehmen vorwirft, dass einige seiner Geschäftspraktiken auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten einen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung und damit einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften darstellen.

Auf der Grundlage ihrer Untersuchung gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Gazprom die EU-Kartellvorschriften verletzt, indem es eine umfassende Strategie zur Abschottung der mittel- und osteuropäischen Gasmärkte verfolgt. So schränkt das Unternehmen z. B. die Möglichkeit seiner Kunden ein, das erworbene Erdgas in andere Länder weiterzuverkaufen. Dies könnte Gazprom in die Lage versetzt haben, in bestimmten Mitgliedstaaten unlautere Preise zu verlangen. Darüber hinaus könnte Gazprom seine beherrschende Stellung auch dadurch missbraucht haben, dass es Gaslieferungen an Zusagen von Großhändlern bezüglich der Gastransportinfrastruktur geknüpft hat.

Gazprom hat nun zwölf Wochen Zeit, um zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen und kann darüber hinaus eine mündliche Anhörung beantragen, um seinen Standpunkt darzulegen. Die Kommission wird die Verteidigungsrechte von Gazprom in vollem Umfang achten und seine Stellungnahme sorgfältig prüfen, bevor sie einen Beschluss erlässt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis des Verfahrens nicht vor.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte hierzu: "Erdgas ist ein wichtiger Rohstoff im täglichen Leben: Wir verwenden es zum Heizen, zum Kochen und für die Stromerzeugung. Die Wahrung eines fairen Wettbewerbs auf den europäischen Gasmärkten ist daher von größter Bedeutung.

Alle Unternehmen, die auf dem europäischen Markt tätig sind – unabhängig davon, ob es sich dabei um europäische Unternehmen handelt oder nicht – müssen die EU-Vorschriften einhalten.

Ich habe Bedenken, dass Gazprom die EU-Kartellvorschriften verletzt, indem es seine beherrschende Stellung auf den EU-Gasmärkten missbraucht. Wir haben den Eindruck, dass das Unternehmen künstliche Schranken aufgestellt haben könnte, die den Erdgastransport aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern in andere verhindern und somit den grenzübergreifenden Wettbewerb behindern. Durch die Trennung der nationalen Gasmärkte konnte Gazprom Preise verlangen, die wir derzeit als nicht angemessen betrachten. Sollten sich unsere Bedenken bestätigen, so müsste Gazprom die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens tragen."

Vorläufiger Standpunkt der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte
Gazprom ist in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder der marktbeherrschende Erdgaslieferant. Angesichts der Ergebnisse ihrer Untersuchung vertritt die Kommission den vorläufigen Standpunkt, dass Gazprom in acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen und Slowakei) den Wettbewerb auf den Gasversorgungsmärkten behindert. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen auf diesen Gasversorgungsmärkten eine umfassende missbräuchliche Strategie verfolgt:

>> So zwingt Gazprom Großhändlern und einigen gewerblichen Kunden aus den obengenannten Ländern in seinen Lieferverträgen territoriale Beschränkungen auf. Dazu zählen Ausfuhrverbote und Klauseln, wonach das erworbene Gas in einem bestimmten Gebiet verbraucht werden muss (Klauseln zum Bestimmungsort). Gazprom hat auch andere Maßnahmen ergriffen, die den grenzübergreifenden Transport von Erdgas verhindern, so z. B. Verpflichtungen für Großhändler, bevor sie Gas exportieren, die Zustimmung von Gazprom einholen zu müssen, und die Weigerung, unter bestimmten Bedingungen den Ort, an den das Erdgas geliefert werden soll, zu ändern. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen den freien Handel mit Erdgas im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) behindern.
>> Ferner könnten diese territorialen Beschränkungen zu höheren Erdgaspreisen führen und es Gazprom ermöglichen, in fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen) eine unlautere Preispolitik zu betreiben, indem das Unternehmen von Großhändlern Preise verlangt, die gemessen an den Kosten des Unternehmens oder an Referenzpreisen sehr hoch sind. Diese nicht angemessenen Preise sind zum Teil auf die Preisformeln von Gazprom zurückzuführen, die die Gaspreise in Lieferverträgen an einen Korb von Erdölerzeugnissen binden und Gazprom gegenüber seinen Kunden einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft haben.

>> Darüber hinaus ist es möglich, dass Gazprom seine marktbeherrschende Stellung noch dadurch ausbaut, dass es Gaslieferungen an Bulgarien und Polen an Zusagen von Großhändlern zur Gastransportinfrastruktur knüpft. Beispielsweise wurden Gaslieferungen von Investitionen in ein von Gazprom durchgeführtes Pipelineprojekt oder von der Zustimmung seiner Kunden zu einer verstärkten Kontrolle von Gazprom über eine Pipeline abhängig gemacht.

Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass diese Praktiken einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Gazprom darstellen und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Sollte es sich bestätigen, behindert ein solches Verhalten den grenzübergreifenden Vertrieb von Erdgas im Binnenmarkt und vermindert damit die Liquidität und Effizienz der Gasmärkte. Es werden künstliche Schranken für den Handel zwischen Mitgliedstaaten geschaffen, und die Preise werden in die Höhe getrieben. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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