Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Ausschank von schäumendem Bier


Klarstellung: EU verbietet nicht den Bierausschank aus Steinkrügen
Unter die EU-Richtlinie für Messgeräte aus dem Jahr 2004 (2004/22/EG) fallen nur neu hergestellte Trinkgläser – und zwar unter der Voraussetzung, dass das Getränk zum sofortigen Verzehr verkauft wird.



Die Europäische Kommission weist Behauptungen in verschiedenen Medien zurück, "realitätsferne EU-Politiker" hätten in einer EU-Richtlinie vorgeschrieben, dass traditionelle Krüge aus Stein nicht mehr für den Ausschank von Bier erlaubt seien. Ebenso falsch ist die Behauptung, die EU habe vorgeschrieben, dass die steinernen Krüge am Boden einen Aufdruck "Nicht für schäumende Getränke zu verwenden" tragen müssten. Dies ist allein durch den deutschen Gesetzgeber vorgegeben.

Unter die EU-Richtlinie für Messgeräte aus dem Jahr 2004 (2004/22/EG) fallen nur neu hergestellte Trinkgläser – und zwar unter der Voraussetzung, dass das Getränk zum sofortigen Verzehr verkauft wird. Biergläser, die in Gaststätten benutzt werden, fallen also in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Hintergrund ist der Verbraucherschutz: Die Verbraucher sollen durch ein Strichmaß feststellen können, dass tatsächlich so viel im Glas ist, wie vom Verkäufer angegeben.

Die Richtlinie ist nicht darauf ausgelegt, auf traditionelle Steinkrüge für Bier Anwendung zu finden. Dafür gibt es eine einfache technische Begründung: solche Krüge eignen sich selbst bei Anbringung eines Eichstrichs aufgrund des nicht durchsichtigen Materials nicht als Messgeräte für den Ausschank von schäumendem Bier. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten aber trotzdem keineswegs, den Gebrauch von Steinkrügen für Bier in Gaststätten zu verbieten.

Es bleibt also allein Deutschland überlassen, zu entscheiden, ob ausschließlich Trinkgläser, die sich als Messgeräte eignen, zum Bierausschank genutzt werden dürfen oder ob auch andere Gefäße wie der Steinkrug zum Ausschank in Frage kommen.

In Deutschland gelten seit 2015 das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV). (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 26.04.17
Home & Newsletterlauf: 22.05.17



Meldungen: Europäische Kommission

  • Straßenverkehrssicherheit und Luftqualität

    Um die Straßenverkehrssicherheit und die Luftqualität in der gesamten EU zu verbessern, schlägt die Kommission eine umfassende Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und die Zulassung von Fahrzeugen vor.

  • Geldbußen bis zu 500 Mio. Euro

    Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Apple nicht, wie im Gesetz über digitale Märkte vorgeschrieben, seine Einstellungen zur standardmäßigen Weiterleitung aufgehoben hat, und dass Meta gegen die im Gesetz über digitale Märkte vorgeschriebene Verpflichtung verstoßen hat, Verbraucherinnen und Verbraucher einen Dienst wählen zu lassen, bei dem weniger personenbezogene Daten verwendet werden.

  • Wiederherstellung der Rentabilität

    Die Europäische Kommission hat eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 321,2 Mio. EUR, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung ihrer Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Dieser Beschluss trägt dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung, mit dem ein vorheriger Kommissionsbeschluss vom Juli 2021 für nichtig erklärt wurde. Die deutsche Charterfluggesellschaft Condor erbringt von ihren Drehkreuzen in Deutschland aus Luftverkehrsdienstleistungen für Privatkunden und Reiseveranstalter, insbesondere im Rahmen von Freizeitreisen. Im September 2019 musste Condor wegen der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, des Reisekonzerns Thomas Cook, Insolvenz anmelden.

  • Effizienter Austausch von Fahrzeugdaten

    Auf den Straßen der EU sind nach wie vor unsichere Fahrzeuge präsent. Sie verursachen Abstürze, direkt oder indirekt. Einige Fahrzeugmängel werden noch nicht erkannt, entweder weil sie bei der regelmäßigen technischen Inspektion (PTI) nicht geprüft werden oder weil keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug selbst zu prüfen. Darüber hinaus wurden die derzeitigen Testmethoden nicht an den Fortschritt und die Einführung neuer Technologien wie ADAS-Funktionen (Advanced Driver Assistance) und Elektrofahrzeuge angepasst. Auch die Kontrolle der Luftschadstoff- und Lärmemissionen von Fahrzeugen ist nach wie vor unzureichend, da einige der PTI-Tests nicht empfindlich genug sind, um Emissionen über die für die jüngsten Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Grenzwerte hinaus zu erkennen, und die derzeitigen Prüfverfahren nicht geeignet sind, zur Verringerung der Luftverschmutzung (Stickstoffoxidemissionen (NOx)und Nanopartikel) und des Lärms beizutragen.

  • Verbesserung der Resilienz

    Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an 19 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden) zu richten, weil diese Länder es versäumt haben, ihr die vollständige Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) mitzuteilen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen