Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

Roaming-Dienste und Roaming-Kosten


Klarstellung: Der Wegfall der Roaming-Gebühren in der EU führt nicht zu höheren Mobilfunkpreisen
EU-Vorschriften und spezielle Schutzmaßnahmen sollen sicherstellen, dass nirgendwo in der EU die neuen Roaming-Regeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden




Am 15. Juni dieses Jahres entfallen alle Gebühren für Surfen, Telefonieren und SMS auf Reisen in andere Länder der EU. Dann wird jeder bestehende oder neue Vertrag, der Roaming-Dienste umfasst, standardmäßig zu einem "Roaming wie zu Hause"-Vertrag ("Roam Like at Home" - RLAH). Das heißt, die Kunden können EU-weit mobil telefonieren, SMS senden und surfen wie bei sich zu Hause – ohne zusätzliche Kosten. Entgegen anders lautender Medienberichte können die Preiserhöhungen von einigen Mobilfunkanbietern im vergangenen Jahr nicht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Roaming-Gebühren in der EU stehen. Seit 2007 haben die EU-Regelungen dazu geführt, dass die Roaming-Kosten für Verbraucher um 90 Prozent gefallen sind. Auch die Inlandspreise sind in diesem Zeitraum spürbar gesunken.

EU-Vorschriften und spezielle Schutzmaßnahmen stellen sicher, dass nirgendwo in der EU die neuen Roaming-Regeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden. Denn gleichzeitig mit dem Wegfall der Roaming-Gebühren im Juni senkt die EU die maximalen Großhandelspreise, die die Betreiber sich gegenseitig für das Daten-Roaming in Rechnung stellen. Und zwar deutlich: im Juni um 85 Prozent, danach werden sie weiter stetig zurückgehen. Das hilft vor allem kleineren Anbietern, auch virtuellen mobilen Netzbetreibern, ähnlich günstige Großhandelsangebote zu bekommen, wie die großen internationalen Telekommunikationsgruppen bereits für sich verhandelt haben. Damit sinken die Kosten für alle, die ihren Kunden Roaming-Dienste anbieten. Die Regelung stellt sicher, dass die Betreiber ihre bisherigen Preise beibehalten können.

Die Behauptung, Geringverdiener und Nichtreisende würden unter dem Strich sogar draufzahlen und für vielreisende Mobilfunknutzer mitzahlen, ist somit falsch.

In Deutschland decken die großen Netzbetreiber Telefónica, Vodafone und die Deutsche Telekom einen großen Teil des Roaming-Verkehrs ab. Diese drei gehören zu den größten Mobilfunk-Dienstleistern in ganz Europa. Sie kompensieren den grenzüberschreitenden Datenverkehr innerhalb ihrer Gruppe. In Spanien, dem beliebtesten Reiseziele der Deutschen, und Deutschland beispielsweise sind Telefónica und Vodafone etablierte Dienstleister. Aus diesem Grund ist es eher wahrscheinlich, dass sie die Kosten für ihre reisenden Kunden senken werden.

Auch das Reiseverhalten der Deutschen zeigt, dass es keinen Grund gibt, die Preise zu erhöhen. Die Deutschen reisen im Durchschnitt weniger als 9 Tage im Jahr in andere europäische Länder. Wenn man die durchschnittliche Reisezeit von 9 Tagen und das typische Verbrauchsmuster der Deutschen von 45,9 MB Datenvolumen am Tag, 3,1 Minuten Telefonie und 0,6 SMS am Tag zugrunde legt, würde ein Betreiber im Jahr 2017 pro Jahr pro Kunde 4,13 Euro für Roaming aufwenden. Im kommenden Jahr wären es mit den niedrigeren Großhandelspreisen nur noch 3,45 Euro. Das heißt, die Roaming-Kosten für die Betreiber belaufen sich auf wenig mehr als 1 Cent pro Tag.

Zudem ist es für die Betreiber mit den neuen "Fair use" Regeln möglich, die mobile Daten-Nutzung im Ausland zu limitieren, wenn beispielsweise die Preise für eine Inlands-Flatrate weit unter den Preisen liegen, die der Betreiber an Großkundenentgelten an die Betreiber im Ausland zahlen muss. Das wird jedoch in Deutschland kaum zur Anwendung kommen, da die Preise für mobile Daten in Deutschland vergleichsweise relativ hoch sind.

Sollten dennoch ein Anbieter in spezifischen Ausnahmefällen Probleme haben, seine Inlandstarife unter den neuen "Roaming wie Zuhause"-Regeln aufrechtzuerhalten, hat er die Möglichkeit, bei seiner zuständigen Regulierungsbehörde um eine Ausnahme zu bitten. Dass diese Ausnahmeregelung bei einem deutschen Anbieter zur Anwendung kommt, ist jedoch sehr unwahrscheinlich.

Kunden, die dennoch mit Preiserhöhungen konfrontiert werden oder Missbrauch vermuten, werden gebeten, dies der nationalen Regulierungsbehörde mitzuteilen. In Deutschland ist das die die Bundesnetzagentur. Die Kunden können in jedem Fall ohne jegliche Gebühr von ihrem Vertrag zurücktreten. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 26.04.17
Home & Newsletterlauf: 19.05.17



Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen