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Erdgas zu Wettbewerbspreisen


EU-Wettbewerbsaufsicht erlegt Gazprom bindende Verpflichtungen auf
Der neue Gaspreis muss dem Preisniveau auf den wettbewerbsbestimmten Gasmärkten im kontinentalen Westeuropa entsprechen



Die Europäische Kommission hat Gazprom eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt, die die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausräumen und die freie Lieferung von Erdgas zu Wettbewerbspreisen auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten ermöglichen. Damit beginnt die Durchsetzung der Gazprom auferlegten Verpflichtungen, um die Gasmärkte in Mittel- und Osteuropa zu integrieren und zu einem echten Energiebinnenmarkt in Europa beizutragen. Verstößt Gazprom dagegen, droht eine Strafe von bis zu 10 Prozent des globalen Umsatzes.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: "Alle Unternehmen, die in Europa tätig sind, egal wo sie herkommen, müssen die europäischen Wettbewerbsvorschriften beachten. Der heutige Beschluss beseitigt die von Gazprom errichteten Hindernisse, die der freien Lieferung von Erdgas in Mittel- und Osteuropa im Wege stehen. Aber nicht nur das – mit dem Beschluss wird Gazprom auch ein maßgeschneidertes Regelwerk für sein künftiges Verhalten vorgegeben. Er verpflichtet Gazprom, positive Schritte zu unternehmen, um die Gasmärkte in der Region weiter zu integrieren und zur Verwirklichung eines echten Energiebinnenmarkts in Europa beizutragen. Und er gibt Gazprom-Kunden in Mittel- und Osteuropa ein wirksames Instrument an die Hand, mit dem sie sicherstellen können, dass sie Wettbewerbspreise zahlen.

Wie immer geht es in diesem Fall nicht um die Herkunft des Unternehmens, sondern um das für die europäischen Verbraucher und Unternehmen günstigste Ergebnis. Die Sache ist damit aber noch nicht erledigt – heute beginnt lediglich die Durchsetzung der Gazprom auferlegten Verpflichtungen."

Gazprom ist in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder der marktbeherrschende Erdgaslieferant. Im April 2015 übermittelte die Kommission Gazprom eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass das Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstieß, da es eine umfassende Strategie zur Abschottung der Gasmärkte in den nationalen Grenzen von acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) verfolgte. Dank dieser Strategie konnte Gazprom möglicherweise in fünf dieser Länder (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen) überhöhte Gaspreise in Rechnung stellen.

Der jetzige Beschluss der Kommission setzt diesem Verhalten von Gazprom ein Ende. Darüber hinaus wird Gazprom eine detaillierte Regelung vorgegeben, die seine Tätigkeit auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten erheblich verändern wird:

>> • Keine vertraglichen Hindernisse mehr für die freie Lieferung von Erdgas: Gazprom muss die Beschränkung des grenzüberschreitenden Weiterverkaufs von Gas, die es seinen Kunden auferlegt hat, beseitigen.

>> • Verpflichtung zur Erleichterung der Lieferung von Erdgas nach und aus isolierten Märkten: Gazprom wird die Lieferung von Erdgas nach und aus Teilen Mittel- und Osteuropas ermöglichen, die mangels Gasfernleitungen noch nicht an die Netze anderer Mitgliedstaaten angebunden sind, nämlich die baltischen Staaten und Bulgarien.

>> • Strukturiertes Verfahren zur Sicherstellung wettbewerbsbestimmter Gaspreise: Gazprom-Kunden wird ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, mit dem sie sicherstellen können, dass die ihnen in Rechnung gestellten Gaspreise dem Preisniveau der wettbewerbsbestimmten westeuropäischen Gasmärkte insbesondere an Flüssiggas-Hubs entsprechen.

>> • Keine Nutzung der marktbeherrschenden Stellung bei der Gaslieferung: Gazprom darf Vorteile in Bezug auf die Gasinfrastruktur, die es durch Einsatz seiner Marktposition bei der Gaslieferung von Kunden erlangt haben könnte, nicht nutzen.

Zusammengenommen werden mit diesen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ausgeräumt und deren Ziele im Hinblick auf die Ermöglichung der freien Lieferung von Erdgas zu Wettbewerbspreisen in Mittel- und Osteuropa erreicht.

Die Kommission hat daher beschlossen, diese Verpflichtungen (sogenannte "Verpflichtungszusagen") für Gazprom für rechtlich bindend zu erklären (Artikel 9 der EU-Kartellverordnung 1/2003).

Falls das Unternehmen einer dieser Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen.

Wirksamer Wettbewerb auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten hängt jedoch nicht nur von der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts ab, sondern auch von Investitionen in die Diversifizierung der Gasversorgung, zielführenden europäischen und nationalen Rechtsvorschriften im Energiebereich sowie deren ordnungsgemäßer Anwendung. Deshalb gehört der Aufbau einer europäischen Energieunion zu den wichtigsten Prioritäten der Kommission.

Die Verpflichtungen von Gazprom im Einzelnen
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, muss Gazprom eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, mit denen die freie Lieferung von Erdgas zu Wettbewerbspreisen in ganz Mittel- und Osteuropa sichergestellt werden soll. Diese Gazprom auferlegten Verpflichtungen gelten acht Jahre.

Sie tragen den Rückmeldungen von Interessenträgern im Rahmen im März 2017 eingeleiteten Markttests Rechnung, den die Kommission zu einer früheren Fassung der Verpflichtungsangebote durchgeführt hat. Der Markttest erbrachte zahlreiche Stellungnahmen eines breiten Spektrums von Interessenträgern (darunter Regierungen, nationale Wettbewerbsbehörden, Gasgroßhändler, Branchenverbände und Wissenschaftler), die dazu beigetragen haben, die endgültigen Verpflichtungen zu präzisieren und ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.

1) Gazprom muss die Hindernisse für die freie Lieferung von Erdgas in Mittel- und Osteuropa beseitigen
Die Kommission hatte Bedenken, dass Gazprom in seinen Lieferverträgen mit Großhändlern und einigen industriellen Abnehmern in allen acht Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn) territoriale Beschränkungen festgelegt haben könnte. Zu solchen Beschränkungen gehören Ausfuhrverbote und Klauseln, nach denen das erworbene Gas in einem bestimmten Gebiet verbraucht werden muss (Klauseln zum Bestimmungsort), sowie weitere Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Lieferung von Erdgas verhindern.

Deshalb hat Gazprom nach dem Beschluss der Kommission alle derartigen vertraglichen Hindernisse für die freie Lieferung von Erdgas auf den mittel- und osteuropäischen Gasmärkten zu beseitigen, unabhängig davon, ob sie grenzüberschreitende Verkäufe unmöglich oder lediglich finanziell weniger attraktiv machen. Auch wird Gazprom solche Klauseln in Zukunft nicht wiedereinführen.

Zudem muss Gazprom seine Vertragsbestimmungen über die Gasüberwachung und messung in Bulgarien anpassen, die den bulgarischen Gasmarkt von den benachbarten EU-Gasmärkten isoliert haben. Damit wird die Übertragung der Kontrolle von Gazprom auf den bulgarischen Betreiber der Gasfernleitungsinfrastruktur ermöglicht. Nach dem Markttest hat Gazprom eine Reihe technischer Aspekte präzisiert, damit die Verpflichtung ihre volle Wirkung entfalten kann.

Mit diesen Verpflichtungen werden die von Gazprom errichteten vertraglichen Hindernisse beseitigt, die der freien Lieferung von Erdgas in Mittel- und Osteuropa im Wege stehen.

2) Gazprom muss aktiv zur Integration der Gasmärkte in Mittel- und Osteuropa beitragen
Damit Gas tatsächlich in ganz Mittel- und Osteuropa frei fließen kann, muss auch eine Infrastruktur für seinen Transport vorhanden sein, nämlich Gasfernleitungen zwischen den nationalen Gasmärkten. Eine solche Infrastruktur besteht bereits in Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn. Infrastrukturen, die Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen mit benachbarten EU-Gasmärkten verbinden, stehen allerdings noch nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Dies begrenzt die Möglichkeit für Gazprom-Kunden, Gas in diese Länder weiterzuverkaufen oder aus diesen Ländern zu beziehen, selbst wenn es ungenutzte Mengen gibt.

Gazprom wird nun die fehlenden Gasfernleitungen dadurch "ersetzen", dass es bestimmten Kunden die Option einräumt, Gas an diese Länder und aus diesen Ländern liefern zu lassen. Insbesondere können Kunden, die Gas gekauft haben, das ursprünglich nach Polen, in die Slowakei oder nach Ungarn geliefert werden sollte, dieses Gas von Gazprom stattdessen ganz oder teilweise nach Bulgarien und/oder in die baltischen Staaten liefern lassen (und umgekehrt):

>> • Swap-Angebot für ein breites Spektrum von Gazprom-Kunden: Gazprom hat diese Option Kunden anzubieten, die mit Gazprom Verträge über die Lieferung von Erdgas an bestimmte Lieferstellen in Mittel- und Osteuropa geschlossen haben (oder schließen werden). Dieses Angebot gilt nach dem Markttest für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 18 Monaten. Bei kurzfristigeren Verträgen wäre der Mechanismus nicht praktikabel, da Verträge über Gaslieferungen an eine neue Lieferstelle eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten haben und für die Kündigung gegenüber Gazprom eine Frist von vier Monaten gilt.

>> • Swap in beide Richtungen möglich, nach und aus isolierten Märkten: Die betreffenden Gazprom-Kunden haben die Möglichkeit, ihr Gas von Gazprom in die baltischen Staaten und nach Bulgarien statt an die ursprünglich vereinbarten Lieferstellen liefern zu lassen (aus Polen oder der Slowakei in die baltischen Staaten und aus der Slowakei oder Ungarn nach Bulgarien). Nach dem Markttest werden solche Swaps in beide Richtungen möglich sein. Dies verstärkt die Wirkung des Mechanismus und führt zu einer besseren Integration der mittel- und osteuropäischen Gasmärkte.

>> • Fixe, transparente Dienstleistungsgebühren für die Lieferung: Die Gebühren, die Gazprom für diese Dienstleistung in Rechnung stellen kann, sind fix und transparent. Nach dem Markttest wurden sie erheblich gesenkt, um den Mechanismus finanziell attraktiv zu machen.

>> • Flexibilität bei der Ausübung der Option für die Kunden von Gazprom: Nach dem Markttest können Gazprom-Kunden von dieser Option für kleinere Gasmengen (50 Mio. m3) und kurzfristiger (vier Monate) Gebrauch machen.

>> • Weniger Gründe für eine Ablehnung des Swaps durch Gazprom: Nach dem Markttest kann Gazprom den Swap nur ablehnen, wenn keine Fernleitungskapazität vorhanden ist. Ein unabhängiger Treuhänder wird dies genau überwachen.

Dieser Mechanismus ermöglicht Gaslieferungen nach und aus den baltischen Staaten und Bulgarien, als ob bereits Gasfernleitungen zu den benachbarten EU-Mitgliedstaaten bestünden. Schon bevor solche Leitungen zur Verfügung stehen, können Gazprom-Kunden somit im Interesse der Verbraucher und Unternehmen in Bulgarien und den baltischen Staaten neue Geschäftsmöglichkeiten erschließen.

3) Gazprom ist verpflichtet, ein strukturiertes Verfahren anzuwenden, das in Zukunft wettbewerbsbestimmte Gaspreise in Mittel- und Osteuropa gewährleistet
Die Kommission hatte Bedenken, dass Gazprom möglicherweise in fünf Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Polen) überhöhte Preise in Rechnung stellen konnte.

Deshalb gibt der Beschluss der Kommission Gazprom-Kunden mit langfristigen Verträgen in diesen Ländern ein wirksames Instrument an die Hand, mit dem sie sicherstellen können, dass sie künftig wettbewerbsbestimmte Gaspreise zahlen:

>> • Die Kunden können einen niedrigeren Preis verlangen, wenn ihr Gaspreis von wettbewerbsbestimmten westeuropäischen Richtpreisen abweicht: Den Gazprom-Kunden wird das vertragliche Recht eingeräumt, einen niedrigeren Gaspreis zu verlangen, wenn der ihnen in Rechnung gestellte Preis von wettbewerbsbestimmten westeuropäischen Richtpreisen insbesondere an Flüssiggas-Hubs abweicht. Sie können von dieser Option in regelmäßigen Abständen (alle zwei Jahre) Gebrauch machen und verfügen über einen zusätzlichen "Joker", den sie alle fünf Jahre einsetzen können. Nach dem Markttest können die bestehenden Kunden dieses Recht unmittelbar nach dem Erlass des Kommissionsbeschlusses ausüben und muss Gazprom dieses Recht auch neuen Kunden einräumen.

>> • Der neue Gaspreis muss dem Preisniveau auf den wettbewerbsbestimmten Gasmärkten im kontinentalen Westeuropa entsprechen: Der neue Preis muss mit den wettbewerbsbestimmten kontinental-westeuropäischen Richtpreisen insbesondere an Flüssiggas-Hubs im Einklang stehen. Diese Anweisung wurde nach dem Markttest erheblich verbessert und bezieht sich nun ausdrücklich auf das Preisniveau auf den wettbewerbsbestimmten Gasmärkten im kontinentalen Westeuropa und insbesondere an den wichtigsten Flüssiggas-Hubs in Kontinentaleuropa, nämlich TTF in den Niederlanden und NCG in Deutschland. Der neue, niedrigere Preis gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem um Anpassung des Preises ersucht wurde.

>> • Schiedsverfahren, falls Gazprom nicht innerhalb einer festen Frist zustimmt: Wenn Gazprom und der Kunde sich nicht innerhalb von 120 Tagen über einen neuen Preis einigen, kann die Streitigkeit einem Schiedsrichter vorgelegt werden. Der Schiedsrichter setzt dann einen wettbewerbsbestimmten Gaspreis fest, der den genannten westeuropäischen Richtpreisen in vollem Umfang Rechnung trägt. Zudem muss das Schiedsverfahren in der EU stattfinden. Die Schiedsgerichte in der EU sind verpflichtet, das EU-Wettbewerbsrecht zu beachten und anzuwenden. Die Kommission hat das Recht, in solchen Verfahren als Amicus Curiae aufzutreten.

Diese Verpflichtung gewährleistet wettbewerbsbestimmte Gaspreise in diesen Regionen und verhindert für die Zukunft, dass die Gaspreise aufgrund von Verträgen, die an den Erdölpreis gebunden sind, erheblich von den wettbewerbsbestimmten Richtpreisen abweichen. Sie gilt für alle Verträge mit einer Laufzeit von drei Jahren oder mehr, da die Bedenken hinsichtlich der Preisgestaltung in diesem Fall nur langfristige Verträge betreffen, bei denen neue Entwicklungen im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Abweichung von wettbewerbsbestimmten Richtpreisen führen kann.

4) Verzicht auf durch Nutzung der Marktposition erlangte Ansprüche
Außerdem hatte die Kommission Bedenken, dass Gazprom seine beherrschende Stellung auf dem Gasmarkt genutzt haben könnte, um Vorteile in Bezug auf den Zugang zur Gasinfrastruktur oder deren Kontrolle zu erlangen. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurden Bedenken hinsichtlich des Projekts South Stream in Bulgarien und der Jamal-Pipeline in Polen geäußert.

• >> Zum Projekt South Stream wird im Beschluss klargestellt, dass Gazprom die erlangten Vorteile nicht nutzen darf. Gazprom wird von seinen bulgarischen Partnern keinen Schadensersatz wegen der Einstellung des Projekts South Stream fordern. Die Frage, ob solche Forderungen überhaupt begründet wären, bleibt hiervon unberührt.

• >> Hinsichtlich der Jamal-Pipeline hat die Untersuchung der Kommission ergeben, dass dieses Kartellverfahren keinen Einfluss auf die bestehende Lage hat, da die Beziehungen zwischen Russland und Polen im Erdgasbereich durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt sind. Die Behauptung, Gazprom habe den polnischen Gasmarkt in Bezug auf die Jamal-Pipeline abgeschottet, wurde im Beschluss der polnischen Energieregulierungsbehörde vom Mai 2015 jedenfalls nicht bestätigt. Die Behörde stellt fest, dass der Betreiber der Jamal-Pipeline, EuRoPol Gaz (zu deren Eigentümern auch Gazprom gehört), nicht in der Lage ist, Investitionen in die Pipeline zu verzögern oder zu verhindern. Alle Investitionen, etwa zur Ermöglichung von Umkehrflüssen aus Deutschland, sind vom zertifizierten Gasfernleitungsbetreiber (GAZ-SYSTEM) wie geplant vorgenommen worden.

Im Hinblick auf einen besseren Umgang mit künftigen zwischenstaatlichen Abkommen hat die Kommission außerdem einen Legislativvorschlag vorgelegt, nach dem zwischenstaatliche Abkommen im Erdgas- und im Erdölbereich vorher von der Kommission geprüft werden müssen. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften sind im April 2017 in Kraft getreten.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 18.05.18
Newsletterlauf: 25.06.18


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