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Marktbeherrschende Stellung missbraucht


Kartellrecht: Europäische Kommission prüft, ob deutscher Netzbetreiber TenneT die Stromübertragungskapazitäten von Dänemark nach Deutschland ungerechtfertigt beschränkt
Sollte sich dies bestätigen, dann könnte ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften in Form des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vorliegen



Die Europäische Kommission hat eine förmliche Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die von dem deutschen Netzbetreiber TenneT vorgenommene Beschränkung der Stromübertragungskapazitäten von Westdänemark nach Deutschland gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt. Die Kommission und TenneT befinden sich in konstruktiven Gesprächen über Verpflichtungen zur Ausräumung dieser Bedenken.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: "Energie sollte in Europa ungehindert fließen, sodass der von Windenergieanlagen in einem Land erzeugte Strom von Verbrauchern in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden kann. Die Untersuchung zu TenneT ist Teil unserer Bemühungen, dafür zu sorgen, dass die Netzbetreiber den freien Stromfluss zwischen den Mitgliedstaaten nicht zum Nachteil der europäischen Verbraucher ungerechtfertigt beschränken. Im Hinblick auf einen effizienten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiemarkt müssen wir sicherstellen, dass die Verbindungsleitungen vollständig für den grenzüberschreitenden Stromhandel genutzt werden können."

Die TenneT TSO GmbH (TenneT) ist der größte der vier deutschen Betreiber des deutschen Hochspannungsnetzes. Die Übertragungsnetzbetreiber transportieren Strom von Kraftwerken zu großen Industriekunden sowie zu regionalen und lokalen Verteilnetzbetreibern, die den Strom wiederum an Privathaushalte und kleinere gewerbliche Abnehmer liefern.

Im Rahmen ihrer kartellrechtlichen Untersuchung wird die Kommission insbesondere Hinweisen nachgehen, dass TenneT die verfügbare Übertragungskapazität der Verbindungsleitung von Westdänemark nach Deutschland möglicherweise beschränkt.

Sollte sich dies bestätigen, dann könnte ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften in Form des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vorliegen, da ausländische Stromerzeuger benachteiligt würden und der Strombinnenmarkt segmentiert würde.

Die Kommission hat TenneT außerdem ihre vorläufige Beurteilung übermittelt, in der sie dem Unternehmen ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken näher erläutert. Die Kommission und TenneT arbeiten in konstruktiven Gesprächen an einem Paket von Verpflichtungen, mit dem diese Bedenken ausgeräumt werden könnten. Durch die Verpflichtungen müsste sichergestellt werden, dass die größtmögliche Kapazität der Verbindungsleitung zwischen Westdänemark und Deutschland auf dem Markt zur Verfügung gestellt und gleichzeitig die Zuverlässigkeit des deutschen Hochspannungsnetzes gewahrt wird.

Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission greift dessen Ergebnis nicht vor.

Hintergrund
Das Hochspannungsnetz von TenneT erstreckt sich über ganz Deutschland, von Schleswig-Holstein bis nach Bayern. Die TenneT TSO GmbH ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der niederländischen TenneT Holding B.V. Diese Holding hat auch die vollständige Kontrolle über das Unternehmen TenneT TSO B.V. inne, das das Hochspannungsübertragungsnetz der Niederlande betreibt.

Übertragungsnetze dienen dazu, Strom an die Verteilnetze sowie an industrielle Großverbraucher mit Direktanschluss zu leiten. Die Übertragungsnetze sind miteinander verbunden, und diese Verbindungsleitungen werden ebenfalls von den Übertragungsnetzbetreibern verwaltet.

Die Kommission hat sich bereits in der Sache Swedish Interconnectors (schwedische Verbindungsleitungen) mit der Frage befasst, inwieweit Beschränkungen der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten (Import/Export) mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar sind; in jenem Fall hatte sie im April 2010 die von Svenska Kraftnät angebotenen Verpflichtungen per Beschluss für bindend erklärt.

Die Untersuchung zu TenneT ist Teil der Bemühungen der Kommission, systematischen Beschränkungen der Kapazitäten grenzüberschreitender Verbindungsleitungen in der gesamten EU zu begegnen. Die Kommission hat vorgeschlagen, im Rahmen des Maßnahmenpakets "Saubere Energie für alle Europäer", über das derzeit im Rat und im Parlament beraten wird, die Stromverordnung zu überarbeiten. Beispielsweise soll durch eine Änderung der Vorschriften zu grenzüberschreitenden Kapazitäten dafür gesorgt werden, dass die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt wird und die Fernleitungsnetzbetreiber das Volumen der grenzüberschreitenden Kapazitäten nicht ungerechtfertigt begrenzen.

Hintergrundinformationen zum Verfahren
Nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, verboten. Wie diese Bestimmung umzusetzen ist, regelt die Kartellverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates), die sowohl von der Kommission als auch von den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfällt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die Zuständigkeit der jeweiligen mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der Sache. Die Gerichte der Mitgliedstaaten dürfen keine Entscheidungen erlassen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt (Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung).

Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer solchen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, unter anderem von der Komplexität des Falls, der Bereitschaft der Unternehmen zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission über das öffentlich zugängliche Register unter der Nummer AT.40461 eingesehen werden.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 03.04.18
Newsletterlauf: 17.05.18


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