Sie sind hier: Home » Recht » EU & Europa » Europäische Kommission

EU-Beihilfevorschriften geprüft


EU-Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung im Umfang von 1,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr
Deutschland meldete bei der Kommission eine geplante Regelung an, über die 1,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr bereitgestellt werden sollen



Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine mit 1,7 Mrd. EUR ausgestattete deutsche Regelung zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen genehmigt, die im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr tätig sind. Im Einklang mit den Zielen der von der Kommission entwickelten Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und des europäischen Grünen Deals wird die Maßnahme dazu beitragen, dass der Schienengüterverkehr wettbewerbsfähig und seine Umweltleistung erhalten bleibt.

Die deutsche Beihilfemaßnahme
Deutschland meldete bei der Kommission eine geplante Regelung an, über die 1,7 Mrd. EUR zur Unterstützung von Schienengüterverkehrsunternehmen im Einzelwagen- und Ganzzugverkehr bereitgestellt werden sollen. Ziel der Regelung ist es, einen Teil der hohen Betriebskosten zu decken. Durch die Förderung eines umweltfreundlicheren Verkehrsmittels soll so die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene unterstützt und gewahrt werden.

Beim Einzelwagenverkehr werden einzelne Wagen oder Wagengruppen verschiedener Unternehmen zu einem Zug zusammengestellt. Beim Ganzzugverkehr dagegen bleibt die Zusammensetzung des Zuges vom Ausgangs- bis zum Zielort unverändert und können über die Regelung Fahrten von kurzen Blockzügen (max. 15 Wagen) auf Strecken von bis zu 300 km gefördert werden. Rentabel betreiben lassen sich beide Verkehrsarten kaum. Der Einzelwagenverkehr ist aufgrund des Wagenwechsels und Rangierens komplex und mehrstufig, was ihn teuer macht. Beim Ganzzugverkehr können aufgrund der geringeren Wagenzahl und der kurzen Strecken keine Größenvorteile erzielt werden.

Auf der Grundlage der Regelung sollen Beihilfen in Form von Direktzuschüssen gewährt werden. Die Mittelausstattung beläuft sich auf höchstens 320 Mio. EUR jährlich bzw. 1,7 Mrd. EUR insgesamt. Die Regelung soll fünf Jahre laufen (bis Mai 2029).

Die beihilferechtliche Beurteilung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Koordinierung des Verkehrs und nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008. Sie ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

>> Die Regelung fördert Umweltschutz und Mobilität, da sie zum einen Segmente des Schienenverkehrs unterstützt, der umweltfreundlicher ist als der Straßenverkehr, und zum anderen die Überlastung der Straßen verringert.
>> Die Maßnahme ist erforderlich und geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich die (weitere) Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die mit hohen Betriebskosten verbundene Schiene.
>> Die Regelung ist angemessen, d. h. auf das erforderliche Minimum beschränkt, da die Förderung die in den Eisenbahnleitlinien festgelegten Obergrenzen nicht übersteigt.
>> Durch die Regelung sollen lediglich die Wettbewerbsnachteile des Schienengüterverkehrs gegenüber dem Straßenverkehr verringert werden. Die Maßnahme wird somit keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben.

Daher hat die Kommission die deutsche Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
Nach Artikel 93 AEUV können die Mitgliedstaaten die Koordinierung des Verkehrs fördern, auch im Stadtverkehr. In den Eisenbahnleitlinien von 2008 wurden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Beihilfen für Eisenbahnunternehmen insbesondere auf der Grundlage des Artikels 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt und den Beihilfevorschriften vereinbar angesehen werden können.

Vor dem Beschluss hat die Kommission auf der Grundlage der Eisenbahnleitlinien bereits andere geltende deutsche Regelungen genehmigt, mit denen sowohl im Schienenpersonenverkehr als auch im Schienengüterverkehr tätige Unternehmen (SA.110055) bzw. speziell Schienengüterverkehrsunternehmen (SA.109540, SA.58046) unterstützt werden. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 26.05.24
Newsletterlauf: 17.07.24


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Europäische Kommission

  • Kontrollen der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden

    Die Europäische Kommission ergreift Maßnahmen gegen Risiken durch Einfuhren von geringem Wert, die von Online-Einzelhändlern aus Drittländern und über Marktplätze, auf denen Händler aus Nicht-EU-Ländern tätig sind, verkauft werden. Diese Maßnahmen sind Teil der Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Titel "Ein umfassendes EU-Instrumentarium für einen sicheren und nachhaltigen elektronischen Geschäftsverkehr", die die Kommission vorgelegt hat.

  • HTA-Rechtsvorschriften und -Verfahren

    Die Bewertung von Gesundheitstechnologien (Health Technology Assessment - HTA) ist ein wissenschaftlicher, evidenzbasierter Prozess, bei dem Informationen über medizinische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und ethische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Gesundheitstechnologie zusammengefasst werden. Beispiele für Gesundheitstechnologien sind Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Arzneimittel und Medizinprodukte

    Am 12. Januar 2025 trat die Verordnung über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) in Kraft. Damit soll der EU-weite Zugang von Patienten zu innovativen und wirksamen Gesundheitstechnologien erheblich verbessert werden.

  • Diskriminierung von Medizinprodukten

    Ein veröffentlichter Bericht, in dem die anhaltende Diskriminierung von EU-Medizinprodukten auf dem chinesischen Beschaffungsmarkt hervorgehoben wird, fließt in die Entscheidung der Kommission ein, mit welchen Maßnahmen hier gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der EU und China hergestellt werden sollen.

  • Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren

    Die EU-Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei übermittelt die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen