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Einfuhr von CBAM-Waren


Europäische Kommission begrüßt politische Einigung zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
Die Vereinfachung zielt darauf ab, die Einhaltung der CBAM-Verordnung kosteneffizient zu verbessern, ohne ihre Klimaziele zu gefährden



Die Europäische Kommission begrüßt die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems der EU (CBAM).

Am 26. Februar 2025 hatte die Kommission Vereinfachungen der CBAM-Verordnung vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der CBAM-Maßnahme aufrechtzuerhalten. Der wichtigste Aspekt des Vorschlags ist eine neue Freigrenze von 50 Tonnen für CBAM-Waren: Unternehmen, die einen einzigen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen eingeführter Waren pro Einführer und Jahr nicht überschreiten, sind von den CBAM-Verpflichtungen befreit.

Die vorgeschlagene Maßnahme wird daher hauptsächlich für KMU und Einzelpersonen gelten, die kleine oder vernachlässigbare Mengen von Waren einführen, welche unter die CBAM-Verordnung fallen. Als Ergebnis des Deals für eine saubere Industrie ist die Maßnahme ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Erschließung ihres vollen wirtschaftlichen Potenzials und ihrer Investitionskapazität.

Die Vereinfachung zielt darauf ab, die Einhaltung der CBAM-Verordnung kosteneffizient zu verbessern, ohne ihre Klimaziele zu gefährden. Etwa 99 Prozent der Emissionen der eingeführten CBAM-Waren würden weiterhin abgedeckt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, den Regulierungs- und Verwaltungsaufwand sowie die Befolgungskosten für EU-Unternehmen, insbesondere KMU, zu verringern.

Darüber hinaus enthält der Vorschlag mehrere Vereinfachungen für alle Einführer von CBAM-Waren, die über dem Schwellenwert liegen. Dies betrifft insbesondere das Zulassungsverfahren, die Verfahren für die Datenerhebung, die Berechnung der grauen Emissionen, die Vorschriften für die Überprüfung der Emissionen, die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder (Parteien, die unter das CBAM fallende Waren einführen wollen) im Jahr der Einfuhr in die EU und den Antrag zugelassener CBAM-Anmelder auf Geltendmachung von CO₂-Preisen, die in Drittländern gezahlt wurden.

Nächste Schritte
Das Paket muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden, bevor es in Kraft treten kann. Es tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Das CBAM befindet sich derzeit in der Übergangsphase, die endgültige Phase beginnt am 1. Januar 2026.

Diese Vereinfachung ist ein notwendiger erster Schritt vor einer umfassenderen Überprüfung des CO2-Grenzausgleichssystems. Die Überprüfung wird im Laufe dieses Jahres durchgeführt und mit einem Legislativvorschlag zur Ausweitung des CBAM auf nachgelagerte Erzeugnisse und zur Einführung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken einhergehen. Die Kommission untersucht auch, wie das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei der Ausfuhr von CBAM-Erzeugnissen verhindert werden kann. Der Vorschlag zur Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems ist Teil des am 26. Februar 2025 vorgelegten Vereinfachungspakets "Omnibus I" der Kommission. Weitere Informationen sind auf der CBAM-Website und in den Fragen und Antworten zu Omnibus I und Omnibus II verfügbar.
(EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.07.25


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