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Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs


Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt bayerischen Fonds, der in der Coronakrise Liquiditäts- und Kapitalhilfen im Gesamtumfang von bis zu 46 Mrd. EUR für Unternehmen in Bayern ermöglichen soll
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete bayerische Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt



Die Europäische Kommission hat die Pläne Deutschlands genehmigt, auf Ebene des Freistaats Bayern einen mit 46 Mrd. EUR ausgestatteten Fonds einzurichten, der Garantien stellen und mittels Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten in von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen investieren soll. Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Der bayerische Fonds wird Liquiditäts- und Kapitalhilfen im Gesamtumfang von 46 Mrd. EUR mobilisieren, um die für die Realwirtschaft Bayerns so wichtigen mittleren Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen. Die Ausgestaltung des Fonds gewährleistet, dass der Staat für das von den Steuerzahlern übernommene Risiko hinreichend vergütet wird, bei Rekapitalisierungsmaßnahmen Anreize für den schnellstmöglichen Ausstieg des Staates bestehen und Auflagen wie ein Verbot von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie andere Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen gelten. Wir arbeiten weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit den EU-Vorschriften so schnell und wirksam wie möglich eingeführt werden können."

Die deutsche Unterstützungsmaßnahme
Deutschland hat den mit einem Zielvolumen von bis zu 46 Mrd. EUR ausgestatteten BayernFonds auf der Grundlage des Befristeten Rahmens bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Mit diesem Fonds sollen Liquiditäts- und Kapitalhilfen für von der Coronakrise in Mitleidenschaft gezogene Unternehmen mobilisiert werden, die für die Realwirtschaft in Bayern wichtig sind.

Die vorgesehene Unterstützung erfolgt über i) Garantien (die 26 Mrd. EUR mobilisieren sollen), ii) subventionierte Fremdkapitalinstrumente in Form nachrangiger Darlehen sowie iii) Rekapitalisierungsinstrumente (im Gesamtumfang von bis zu 20 Mrd. EUR), insbesondere Eigenkapitalinstrumente (Erwerb neu ausgegebener Stamm- bzw. Vorzugsaktien oder anderer Beteiligungen) und hybride Kapitalinstrumente (Wandelanleihen und stille Beteiligungen).

Die Regelung, die in erster Linie auf mittlere Unternehmen in Bayern abstellt, ergänzt die Unterstützung, die Unternehmen über den von der Kommission am 8. Juli 2020 genehmigten deutschen Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten können, der vor allem auf größere Unternehmen ausgerichtet ist. Unternehmen, die Beihilfen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes erhalten, kommen nicht für Beihilfen aus dem BayernFonds in Betracht. Gleichwohl können Beihilfen aus den beiden Fonds kofinanziert werden.*

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete bayerische Regelung die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

So gilt für Beihilfen in Form von Garantien, dass i) der Darlehensbetrag pro Unternehmen nicht höher sein darf, als zur Deckung des absehbaren Liquiditätsbedarfs erforderlich, ii) ihre Laufzeit auf höchstens sechs Jahre begrenzt ist, iii) die Garantien nur bis Ende dieses Jahres gestellt werden, iv) sie nur bis zu 90 Prozent des Risikos abdecken dürfen und v) die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Mindesthöhe der Garantieprämien eingehalten wird.

Im Hinblick auf Beihilfen in Form von nachrangigen Darlehen gilt, dass die Regelung i) für Darlehen mit begrenzter Laufzeit und Höhe zur Deckung des Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs eingesetzt werden kann, ii) befristet ist, iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorsieht, iv) vorschreibt, dass nachrangige Darlehen, deren Volumen die im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen überschreitet, die für Rekapitalisierungsmaßnahmen geltenden Bedingungen erfüllen müssen.

Für Rekapitalisierungsmaßnahmen gilt, dass
i) Unternehmen unterstützt werden können, wenn der Betrieb sonst nicht fortgeführt werden kann, keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht und die Unterstützung im gemeinsamen Interesse liegt,

ii) die Unterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, der erforderlich ist, um die Rentabilität der geförderten Unternehmen zu gewährleisten und ihre Kapitalausstattung wieder auf das Vorkrisenniveau zu bringen,

iii) eine angemessene Vergütung für den Staat vorgesehen ist,

iv) die Ausgestaltung der Maßnahmen für die begünstigten Unternehmen bzw. ihre Eigentümer einen Anreiz zur schnellstmöglichen Rückzahlung der Unterstützung schafft (u. a. durch die stufenweise Erhöhung der Vergütung, ein Dividendenverbot, eine Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsführung und ein Verbot von Bonuszahlungen an die Geschäftsführung),

v) Vorkehrungen getroffen sind, damit durch die staatliche Rekapitalisierungsbeihilfe für die Begünstigten keine ungerechtfertigten Vorteile entstehen, die den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen würden (z. B. ein Übernahmeverbot zur Verhinderung aggressiver Geschäftsexpansion), und

vi) Beihilfen, die den Schwellenwert von 250 Mio. EUR überschreiten, gesondert zur Einzelprüfung anzumelden sind.

Schließlich kommen nur Unternehmen, bei denen es sich am 31. Dezember 2019 noch nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, für eine Beihilfe im Rahmen der Regelung in Betracht. Im Einklang mit dem Befristeten Rahmen kann diese Anforderung für kleine und Kleinstunternehmen gelockert werden.

Die Kommission kam deshalb zu dem Schluss, dass die bayerische Regelung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs in Bayern beitragen wird. Außerdem ist sie geeignet, erforderlich und angemessen, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.

Daher hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund
Die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen genehmigte Regelung ergänzt den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes, für den die Kommission am 8. Juli 2020 grünes Licht gegeben hat.

Die Kommission hat einen Befristeten Rahmen angenommen, damit die Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang nutzen können, um die Wirtschaft nach dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Nach dem Befristeten Rahmen vom 19. März 2020, der am 3. April und 8. Mai und 29. Juni 2020 geändert wurde, können die Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren:

i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100.000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 120.000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor bzw. 800.000 EUR je Unternehmen in allen übrigen Sektoren zur Deckung des dringenden Liquiditätsbedarfs. Bis zu einem Nennwert von 800.000 EUR je Unternehmen können die Mitgliedstaaten Darlehen auch zinsfrei vergeben oder zu 100 Prozent durch eine Garantie absichern; ausgenommen hiervon sind die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei- und Aquakultursektor, wo eine Obergrenze von 100.000 EUR bzw. 120.000 EUR je Unternehmen gilt;

ii) staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Banken Firmenkunden mit Liquiditätsbedarf weiterhin Kredite gewähren. Solche staatlichen Garantien können bis zu 90 Prozent der Risiken von Darlehen abdecken, um die Unternehmen bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;

iii) zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen (vor- und nachrangiges Fremdkapital), um diese bei der Deckung ihres unmittelbaren Betriebs- und Investitionsmittelbedarfs zu unterstützen;

iv) Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten, dass solche Fördermaßnahmen als direkte Beihilfen zugunsten der Bankkunden und nicht zugunsten der Banken selbst betrachtet werden, wobei erläutert wird, wie etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Banken auf ein Minimum beschränkt werden können;

v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherungen für alle Länder, ohne dass die Mitgliedstaaten nachweisen müssten, dass die mit dem jeweiligen Land verbundenen Risiken vorübergehend "nicht marktfähig" sind;

vi) Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung (FuE) in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen zur Bewältigung der derzeitigen gesundheitlichen Notlage. Bei grenzübergreifenden Kooperationsprojekten mehrerer Mitgliedstaaten kann die Beihilfeintensität erhöht werden;

vii) Unterstützung beim Bau und bei der Hochskalierung von Erprobungseinrichtungen zur Entwicklung und Erprobung von Produkten (wie Impfstoffen, Beatmungsgeräten oder Schutzkleidung), die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, bis hin zur ersten gewerblichen Nutzung. Die Unterstützung kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien gewährt werden. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;

viii) Unterstützung der Herstellung von Produkten, die für die Bewältigung des Coronavirus-Ausbruchs benötigt werden, in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Verlustausgleichsgarantien. Die Unternehmen können eine höhere Beihilfe erhalten, wenn ihr Investitionsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt und innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird;

ix) gezielte Unterstützung in Form von Steuerstundung und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die am stärksten von dem Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweige, Regionen und Arten von Unternehmen;

x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; sie kann Unternehmen gewährt werden, die in den am stärksten vom Coronavirus-Ausbruch betroffenen Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind und andernfalls Mitarbeiter entlassen müssten.

xi) gezielte Rekapitalisierungsbeihilfen für Nichtfinanzunternehmen, sofern keine andere geeignete Lösung zur Verfügung steht. Es wurden Vorkehrungen getroffen, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. So gelten Voraussetzungen hinsichtlich der Erforderlichkeit, der Geeignetheit und des Umfangs der Maßnahmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Beteiligung des Mitgliedstaats am Kapital von Unternehmen und der Vergütung, Voraussetzungen hinsichtlich des Ausstiegs des Mitgliedstaats aus der Beteiligung an den betroffenen Unternehmen, Voraussetzungen hinsichtlich der Governance (so ein Dividendenverbot und Obergrenzen für die Vergütung der Geschäftsleitung), ein Verbot der Quersubventionierung und ein Übernahmeverbot, weitere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen sowie Transparenz- und Berichtspflichten.

Nach dem Befristeten Rahmen können die Mitgliedstaaten grundsätzlich alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander kombinieren; zinsvergünstigte Darlehen und Garantien für dasselbe Darlehen dürfen nur kombiniert werden, wenn dadurch die im Befristeten Rahmen genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. Der Befristete Rahmen gestattet es den Mitgliedstaaten zudem, alle auf dessen Grundlage gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Möglichkeiten für De-minimis-Beihilfen zu kombinieren. Diese belaufen sich – über drei Steuerjahre – auf bis zu 25.000 EUR je Unternehmen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, 30.000 EUR je Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und 200.000 EUR je Unternehmen in allen anderen Sektoren. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten aber auch verpflichten, unzulässige Kumulierungen von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, damit die Unterstützung auf den tatsächlichen Bedarf beschränkt bleibt.

Der Befristete Rahmen ergänzt die vielfältigen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften abzufedern. Die Kommission hat am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen‚ in der diese Möglichkeiten erläutert werden. So können die Mitgliedstaaten etwa allgemein geltende Änderungen zugunsten der Unternehmen vornehmen (z. B. Steuerstundung oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), die nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Außerdem können sie Unternehmen für Verluste entschädigen, die diesen infolge des Ausbruchs des Coronavirus entstanden und unmittelbar auf den Ausbruch zurückzuführen sind.

Der Befristete Rahmen gilt bis Ende Dezember 2020. Solvenzprobleme können im Rahmen der Krise jedoch zeitverzögert auftreten, weshalb die Kommission den Geltungszeitraum ausschließlich für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende Juni 2021 verlängert hat. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor Ablauf dieser Fristen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 24.08.20
Newsletterlauf: 13.11.20


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