Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Kein Flugpreis ohne Luftverkehrssteuer


Wettbewerbszentrale: Jede Preiswerbung für Flugreisen muss die obligatorische Luftverkehrssteuer enthalten
Fall stelle in der Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbszentrale keinen Einzelfall dar


(18.02.11) - Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Köln per einstweiliger Verfügung mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 31 O 62/11 (nicht rechtskräftig) der Fluggesellschaft Germanwings untersagt, für die von ihr angebotenen Flüge unter Angabe von Preisen zu werben, die die seit dem 01.01.2011 gültige obligatorische Luftverkehrssteuer nicht enthalten. Dies teilte jetzt die Wettbewerbszentrale mit.

Germanwings hatte nach Angaben der Wettbewerbszentrale auf der eigenen Internetseite sowie auch in einem E-Mail-Newsletter hervorgehoben mit ab-Preisen von 9,99 Euro geworben. Erst in einem winzigen Sternchenhinweis sei ausgeführt worden, dass auf diesen Preis noch die Luftverkehrssteuer, die für innerdeutsche sowie europäische Flüge 8,00 pro Strecke beträgt, aufgeschlagen werde.

"Dies widerspricht eindeutig der klaren gesetzlichen Vorgabe sowohl des europäischen als auch des nationalen Gesetzgebers", sagte RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. "Jede Preiswerbung für Flugreisen muss die obligatorische Luftverkehrssteuer enthalten. Nur dann ist sowohl die Gleichheit im Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern als auch eine korrekte Preisinformation für den Verbraucher gewährleistet", so Schönheit weiter.

Der vorliegende Fall stelle in der Rechtsverfolgungspraxis der Wettbewerbszentrale keinen Einzelfall dar. Schon zuvor hatte die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben gegen Werbemaßnahmen von Reiseveranstaltern einschreiten, die die Luftverkehrssteuer ebenfalls in die Preisaussagen zu Flugpauschalreisen nicht inkludiert hatten.

Diese Auseinandersetzungen hätten jedoch gütlich ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden können. Die Wettbewerbszentrale rät allen Fluggesellschaften sowie Reiseveranstaltern, die eigene Preiswerbung im Hinblick auf die Einbeziehung der Luftverkehrssteuer zu überprüfen und gegebenenfalls kurzfristig Korrekturen vorzunehmen. (Wettbewerbszentrale: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Verdeckte Gewinnausschüttung?

    Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.

  • Bekämpfung von Steuerhinterziehung

    Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 - IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

  • Werbungskosten & Aufstiegsfortbildung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.11.2023 - VI R 9/21 entschieden, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt.

  • Fluorierte Treibhausgase & fehlende Pflichtangaben

    Die Wettbewerbszentrale ist seit Mitte 2023 in aktuell elf Fällen gegen teils umweltbezogene Werbung mit Bezug zur Energiewende vorgegangen. Die Fälle betrafen vor allem den Markt für Photovoltaik- und Solaranlagen, Wärmepumpen und Klimaanlagen.

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen