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Mobilfunkanbieter benachteiligte Kunden


Prepaid-Verträge: Mobilfunkanbieter muss Restguthaben ohne Gebühr erstatten - vzbv klagt erfolgreich gegen Geschäftsbedingungen
Unwirksam sei auch die Preisänderungsklausel des Anbieters - Er hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern

(18.04.11) - Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge eines Mobilfunkanbieters sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte der Mobilfunkanbieter 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.

Keine Gebühr für die erste Mahnung
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte der Mobilfunkanbieter nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das sei nicht zulässig.

Kein uneingeschränktes Recht zu Preiserhöhungen
Unwirksam sei auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Er hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.

Unfaire Bedingungen in der Branche weit verbreitet
Das jetzt verurteile Mobilfunkunternehmen ist nur eines von 19 insgeamt, die der Verbraucherzentrale Bundesverband seit 2008 wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt oder verklagt hat. Im Kleingedruckten entdeckten die Verbraucherschützer fast 200 verbraucherfeindliche Klauseln - von unzulässigen Gebühren über unfaire Kündigungsregeln bis hin zu Verstößen gegen den Datenschutz. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung. In den Fällen, die vor Gericht landeten, war der vzbv bislang ganz überwiegend erfolgreich.

LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) - nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

Verbraucherzentrale Bundesverband: Steckbrief

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