Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

BGH erleichtert Restrukturierung des Kfz-Vertriebs


Verkürzte Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn ein Kfz-Hersteller darlegen kann, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist
Entscheidung des BGH über den Prüfungsmaßstab im Sinne des OLG Frankfurt am Main hat grundsätzliche Bedeutung für alle Automobilhersteller


(30.06.09) - Ein Automobilhersteller kann sein Händlernetz schneller umstrukturieren, wenn er nur nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe dafür vorweisen kann. Die Vertriebsrechtsexperten Dr. Dominik Wendel und Dr. Albin Ströbl von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz erstritten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, wonach der deutsche Kfz-Importeur Nissan sämtlichen Händlern und Werkstätten zu Recht mit Frist von einem Jahr gekündigt hatte (Urteil v. 24. Juni, Az. VIII ZR 150/08).

Die verkürzte Kündigungsfrist von einem Jahr gilt, wenn ein Kfz-Hersteller darlegen kann, dass die Umstrukturierung des Vertriebsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, Art. 3 Abs. 5b) ii) Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung. Im Normalfall gilt eine zweijährige Kündigungsfrist. Händler und Werkstätten, die keinen neuen Vertrag bekamen, klagten gegen diese Kündigung binnen Jahresfrist und machten Schadensersatzansprüche geltend.

Umstritten war bei den Vorinstanzen der Prüfungsmaßstab: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln verlangte "überzeugende" Gründe dafür, dass die Kündigung binnen eines Jahres notwendig ist - und erklärte diese Kündigung für unwirksam (Urteil v. 7. Dezember 2007, Az. 19 U 59/07).

Das OLG Frankfurt am Main prüfte hingegen, ob Nissan eine "nachvollziehbare" wirtschaftliche Prognose erstellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen hat - und bejahte die Wirksamkeit der Kündigung (Urteil v. 13. Mai 2008, Az. 11 U 39/07 (Kart)).

"Die Entscheidung des BGH über den Prüfungsmaßstab im Sinne des OLG Frankfurt am Main hat grundsätzliche Bedeutung für alle Automobilhersteller, und sie kommt wegen des möglichen Wechsels der Kfz-GVO in 2010 zur rechten Zeit", so Wendel und Ströbl. (Nörr Stiefenhofer Lutz: ra)

Noerr Stiefenhofer Lutz: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Weitere Urteile

  • Gewinnermittlung nach der Tonnage

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 19.10.2023 - IV R 13/22 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen.

  • Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern

    In dem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage der Reichweite der Haftung von Marktplatzbetreibern für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern hat jüngst das OLG Frankfurt am Main geurteilt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 - nicht rechtskräftig). Es hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2022, Az. 3-12 O 42/21) zurückgewiesen.

  • Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 weitere Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Steuerberaterprüfung geschaffen. Die Entscheidung bestätigt die Rechtmäßigkeit der Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungsarbeiten ohne Verwendung eines anonymisierten Kennzahlensystems anfertigen zu lassen.

  • Aufwendungen für Ferienimmobilienanbieter

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20 entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen. Die Klägerin, eine Verwaltungs - und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 Prozent an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

  • Bestehen einer steuerlichen Organschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.07.2023 - I R 21/20 für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft entschieden, dass der übernehmende Rechtsträger als ("neuer") Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter" Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen