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Werbeklauseln aufgrund AGB-rechtlicher Wertungen


Neue Urteile zu vorformulierten Werbeklauseln auf Gewinnspiel-Teilnahmekarten
Im Rahmen der durchzuführenden AGB-Kontrolle stellten die Richter eine unangemessene Benachteiligung des Gewinnspielteilnehmers aufgrund der inhaltlichen Reichweite der Klauseln fest


(29.07.09) - Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weist auf neue Urteile zu vorformulierten Werbeklauseln auf Gewinnspiel-Teilnahmekarten hin. Die Verwendung vorformulierter Klauseln zur Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung im Rahmen von Gewinnspielen hat in jüngster Zeit wiederholt die Gerichte beschäftigt. So hatte zum einen das OLG Köln (Urteil vom 29. April 2009, Az. 6 U 218/08) über die Zulässigkeit der gesondert anzukreuzenden Klausel "Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch / per E-Mail / SMS / Post über interessante Angebote – auch durch Dritte und Partnerunternehmen - informiert werde. (…)" in den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels zu entscheiden.

Das OLG Hamburg beschäftigte sich ebenfalls unlängst mit zwei vergleichbaren Sachverhalten. In einem Verfahren ging es um die Verwendung des Zusatzes "z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z. GmbH" (Urteil vom 4. März 2009 – Az. 5 U 62/08); im zweiten Fall beschäftigte das Gericht die Formulierung "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe (…)" (Urteil vom 4. März 2009 – Az. 5 U 260/08). In beiden vom OLG Hamburg zu beurteilenden Sachverhalten war der Zusatz auf einer vom Teilnehmer auszufüllenden Gewinnspielkarte unterhalb des Feldes zur Angabe der Telefonnummer aufgeführt.

Die Entscheidungen
In allen drei Verfahren sahen die Richter die verwendeten Werbeklauseln aufgrund AGB-rechtlicher Wertungen als unwirksam an. Die vorstehend zitierten Klauseln wurden von den Gerichten als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestuft. Entscheidend hierfür sei, dass die Werbenden "die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich in gleicher Weise in Anspruch [nehmen] wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes". Zudem habe der Kunde auf den Inhalt der Erklärung keinen Einfluss. Hieran ändere – so die Kölner Richter – auch der Umstand, dass die Erklärung ggf. individuell anzukreuzen sei, nichts. Denn die Entscheidung, das Feld anzukreuzen, werde dem Teilnehmer durch die Formulierung "Ja, ich bin damit einverstanden …" als vorzugswürdig suggeriert.

Im Rahmen der somit durchzuführenden AGB-Kontrolle stellten die Richter in allen drei Fällen eine unangemessene Benachteiligung des Gewinnspielteilnehmers aufgrund der inhaltlichen Reichweite der Klauseln fest. Die Richter störten sich insbesondere an der Formulierung "interessante Angebote". So sei diese für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Kunden nicht klar und eindeutig.

Sie sei so allgemein gehalten, dass Angebote aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst sein könnten. Dies gehe über den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinaus. Das OLG Köln bemängelte zudem, dass die Erstreckung auf "Dritte und Partnerunternehmen" eine Bewerbung durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen zulasse. Insgesamt sah daher das OLG Hamburg die Klauseln als so weitgehend an, dass diese nicht mehr mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG vereinbar seien.

Danach ist bei Werbeanrufe eine vorherige Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Durch diese weitreichende Ausgestaltung der Klausel nutze der Werbende – so das OLG Köln – seine überlegene Gestaltungsmacht in einem Maße aus, wie dies für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit nicht erforderlich sei.

Kommentar der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Durch die jüngsten Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamburg wird erneut deutlich, welche Schwierigkeiten für Unternehmen bei der richtigen Formulierung und Verwendung vorformulierter Werbeklauseln insbesondere auf Gewinnspielkarten bestehen. Soweit allerdings das von den Gerichten geforderte Maß an Transparenz und Klarheit eingehalten wird und die Reichweite der Werbeklausel nicht überspannt wird, ist es auch unter Berücksichtigung der Urteile des OLG Köln und OLG Hamburg weiterhin möglich, wirksame Einwilligungen der Teilnehmer von Gewinnspielen in die werbliche Ansprache per E-Mail, SMS oder Telefon einzuholen. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)

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