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Europäisches Strafregisterinformationssystem


Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Die Verordnung (EU) 2019/816 bezweckt die Verbesserung des Europäischen Strafregisterinformationssystems "ECRIS" ("European Criminal Record Information System") zum Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben



Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt (19/27432). Die Verordnung vom 17. April 2019 sieht unter anderem die Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, und die Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems vor. Um die Verpflichtungen aus dieser Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, bedarf es laut Entwurf zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen.
Die Verordnung bezweckt den Angaben zufolge die Verbesserung des Europäischen Strafregisterinformationssystems "ECRIS" zum Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben oder die neben einer solchen auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen, über verurteilte Staatenlose sowie über verurteilte Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.

Der Entwurf beinhaltet einzelne Neuregelungen unter anderem in der Strafprozessordnung (StPO) und im Bundeszentralregistergesetz (BZRG). So schüfen die Neuregelungen in der StPO die Grundlagen für die aufgrund der Verordnung erforderliche zusätzliche Aufnahme von Fingerabdrücken. Im BZRG seien, soweit sich die Befugnisse nicht schon aus der Verordnung selbst ergäben, Regelungen zu schaffen, die der Registerbehörde die Datenverarbeitung und den Datenaustausch mit ECRIS-TCN, den Strafverfolgungsbehörden und dem BKA in Bezug auf die personenbezogenen Daten, insbesondere die Fingerabdrücke beziehungsweise die entsprechenden Referenznummern, erlauben. Bei der Gelegenheit sollen weitere Vorschriften des BZRG geändert werden. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 15.03.21
Newsletterlauf: 09.06.21


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