Fristverkürzung: Neue gesetzliche Änderung ab Juli 2010 für Unternehmen Die sogenannte "Zusammenfassende Meldung" müssen Unternehmen ab dem 1. Juli 2010 nun monatlich erstellen
(23.03.10) - Ab dem 1. Juli gilt die gesetzliche Änderung der "Zusammenfassenden Meldung". Betroffen von der Fristverkürzung sind alle Unternehmen, die ihre Waren bzw. Dienstleistungen innerhalb der EU verkaufen. Sie sind künftig dazu verpflichtet, ihre Aufstellung der Lieferung pro EU-Kunde monatlich abzugeben.
Bisher reichte eine "Zusammenfassende Meldung" pro Quartal aus. Ausnahmen sind nur für Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Lieferungen von geringer Höhe bestimmt: Von 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 liegt die Grenze bei 100.000 Euro pro Quartal, ab dem 1. Januar 2012 wird sie auf 50.000 Euro abgesenkt. Auch bei Unterschreitung dieser Betragsgrenzen ist eine monatliche Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern möglich.
Umstellung der Buchhaltung Die verkürzte Abgabefrist kann den Buchhaltungsaufwand innerhalb eines Unternehmens erheblich steigern. "Viele kleinere und mittlere Unternehmen erstellen die Zusammenfassende Meldung laut unserer Erfahrung noch immer manuell", sagt Angelika Hassler, Geschäftsführerin der syska GmbH, die sich auf Softwarelösungen für das betriebliche Rechnungswesen spezialisiert hat.
"Mit der Umstellung auf eine zukünftige monatliche Aufstellung empfiehlt sich jedoch die Integration in eine intelligente Finanzbuchhaltungssoftware. Dort lassen sich die Zahlen einfach, übersichtlich und zeitsparend anlegen. Zudem unterstützt die Softwarelösung auch die elektronische Übertragung der amtlichen Formulare."
Auch bei Unterschreitung der Betragsgrenze ist es für Unternehmen sinnvoll, die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben. Denn sollte im Laufe eines Quartals die Grenze überschritten werden, so ist der Unternehmer verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung für den laufenden Kalendermonat und ggf. die bereits abgelaufenen Kalendermonate einzureichen. Und das bedeutet einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. (syska: ra)
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Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.
Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.
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