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Regelungen zu Arbeitnehmererfindungen


In Zukunft sollen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt
Patentrecht: Verbesserungen beim sogenannten Nichtigkeitsverfahren


(22.07.09) - Der Deutsche Bundestag hat am 28. Mai 2009 die Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und vereinfacht das Rechtsmittelsystem. Darauf hat jetzt die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hingewiesen. Kernstück des Gesetzes sind Verbesserungen beim sogenannten Nichtigkeitsverfahren, in dem gerichtlich überprüft wird, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.

Bei Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht in der ersten Instanz muss das Gericht künftig einen obligatorischen Hinweis erteilen, welche Fragen für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht jedoch nicht ausreichend erörtert wurden. Damit wird den Parteien die Gelegenheit geben, ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche zu konzentrieren. Zudem wird durch eine Fristsetzung erreicht, dass ein überraschender neuer Vortrag – wie bisher häufig geschehen – nicht erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Dies hatte vielfach zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.

Daneben soll auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wesentlich verkürzt werden. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit sollen schneller Klarheit darüber erhalten, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Bisher wurde im Berufungsverfahren regelmäßig ein zeitaufwändiges Sachverständigengutachten eingeholt, was nach der Reform nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein soll.

Zudem soll sich die Berufung künftig entsprechend dem bewährten Verfahren der Zivilprozessordnung darauf konzentrieren, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen und nicht, wie nach derzeit geltendem Verfahrensrecht, eine vollständig neue Instanz im Patentnichtigkeitsverfahren eröffnen, worin der gesamte Stoff der ersten Instanz erneut verhandelt werden musste.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die ca. 80 Prozent aller Erfindungen ausmachen, wird vereinfacht. Zielsetzung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ist es, die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung dafür zu gewähren.

Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen, was in der betrieblichen Praxis häufig zu Fehlern und Unklarheiten geführt hat. In Zukunft sollen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber übergehen, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt (sogenannte Inanspruchnahmefiktion). In der Sache bleibt es aber beim bisherigen Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers, während der Arbeitnehmer im Gegenzug dafür – ebenfalls grundsätzlich – einen Vergütungsanspruch erhält. (Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: ra)


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