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Gesetzentwurf gegen Korruption im Parlament


Gegen Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten mehr tun - Geltende Regelung der Abgeordnetenbestechung im Strafgesetzbuch "völlig unzureichend"
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten konsequent unter Strafe stellen

(26.10.07) - Bestechung oder Bestechlichkeit von Mandatsträgern und Abgeordneten will ein Gesetzentwurf der Grünen (16/6726) schärfer unter Strafe stellen. Wertungen des Abgeordneten- und Parteiengesetzes würden genauso berücksichtigt wie die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages sowie seiner Geschäftsordnung.

Wie die Grünen schreiben, werde die geltende Regelung der Abgeordnetenbestechung im Strafgesetzbuch als "völlig unzureichend" und eine "symbolische Regelung" kritisiert. Sie erfasse wesentliche Tätigkeiten von Abgeordneten in den Parlamenten - jenseits der Abstimmungen - nicht.

Auch der Bundesgerichtshof habe Berlin aufgefordert, in diesem Bereich eine Erweiterung der Strafbarkeit vorzusehen. Zudem seien Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates gegen Korruption mit der derzeit geltenden Regelung nicht hinreichend erfasst.

Problem
Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates gegen Korruption fordern die Signatarstaaten auf, die Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern und Abgeordneten konsequent unter Strafe zu stellen.

Die geltende Regelung der Abgeordnetenbestechung in § 108e Strafgesetzbuch (Stimmenkauf) wird diesen Anforderungen nicht gerecht. So ist sie seit ihrer Einführung als völlig unzureichende und symbolische Regelung kritisiert worden, weil sie wesentliche Tätigkeiten von Abgeordneten in den Parlamenten – jenseits der Abstimmungen – nicht erfasse. Auch der Bundesgerichtshof – Urteil vom 9.5.2006 (5 StR 453/05) – hat den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, in diesem Bereich eine Erweiterung der Strafbarkeit vorzusehen.

Änderungsbedarf ergibt sich auch vor dem Hintergrund, dass nach Art.2, §§ 2,3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG) die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Mandatsträger in einem wesentlich größeren Maße als bei deutschen Abgeordneten strafbar ist.

Lösung
Der Vorschlag weitet die Strafbarkeit nach § 108e StGB aus, soweit dies zur Erfüllung der von Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen notwendig ist. Die Ausgestaltung des Tatbestandes berücksichtigt auch die Wertungen des Abgeordneten- und Parteiengesetzes und der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie seiner Geschäftsordnung.
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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