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Unternehmenssteuerreform am 1. Januar 2008


Jahressteuergesetz 2008 gegen das Votum der Opposition angenommen - Eine Änderung betrifft einen Beschluss aus der Unternehmenssteuerreform
Anträge der FDP, die Steuerklasse V ganz abzuschaffen, sowie von Bündnis 90/Die Grünen, die Lohnsteuerklassen III, IV und V zu streichen, fanden im Ausschuss keine Mehrheit


(08.11.07) - Der Finanzausschuss hat am Mittwochmittag den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2008 (16/6290, 16/6739) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen in geänderter Fassung angenommen. Alle drei Oppositionsfraktionen stimmten gegen das Regelwerk. Der Gesetzentwurf soll am heutigen Donnerstag vom Bundestag verabschiedet werden.

Die Koalitionsfraktionen hatten im Ausschuss 47 Änderungsanträge vorgelegt, die von der FDP komplett abgelehnt wurden, während die Linksfraktion den allermeisten zustimmte und Bündnis 90/Die Grünen sich überwiegend enthielten. Ein zentraler Gegenstand, die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens für berufstätige Ehepaare als Alternative zur Wahl der mit einem hohen Lohnsteuerabzug verbundenen Steuerklasse V, wurde komplett aus dem Regierungsentwurf herausgenommen.

Die Koalitionsfraktionen teilten dazu mit, man wolle prüfen, wie ein Durchschnittssteuersatzverfahren als Alternative zum Anteilsverfahren zum 1. Januar 2009 in Kraft treten könnte. Es solle auf jeden Fall eine zusätzliche Wahlmöglichkeit zu den bestehenden Steuerklassen-Varianten berufstätiger Ehepaare geschaffen werden.

Anträge der FDP (16/6396), die Steuerklasse V ganz abzuschaffen, sowie von Bündnis 90/Die Grünen (16/3023), die Lohnsteuerklassen III, IV und V zu streichen, fanden im Ausschuss keine Mehrheit. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag der Linksfraktion (16/6374), die Entfernungspauschale für Fahrten zum Arbeitsplatz wieder in der bis Ende 2006 gültigen Form herzustellen.

Breiten Raum in der Aussprache nahmen Änderungen an der Neuformulierung des Paragrafen 42 der Abgabenordnung ein, der den Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten zum Gegenstand hat. In der Anhörung des Ausschusses zum Jahressteuergesetz war unter anderem kritisiert worden, dass mit dem unbestimmten Rechtsbegriff einer "ungewöhnlichen Gestaltung" operiert werde. In der jetzt geänderten Fassung heißt es, dass ein Missbrauch dann vorliegt, wenn eine "unangemessene" rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind".

Die FDP-Fraktion nannte dies "abenteuerlich", weil es keinen Anspruch auf eine "verbindliche Auskunft" der Finanzverwaltung gebe, ob die gewählte steuerliche Gestaltung missbräuchlich ist oder nicht. Damit werde der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, die den Steuerbürger erheblicher Rechtsunsicherheit aussetze.

Die Sozialdemokraten betonten, der Schlüssel für eine Verkomplizierung des Steuerrechts sei gewesen, dass die Rechtsprechung missbräuchliche Gestaltungen weitgehend hingenommen habe. Von Unionsseite hieß es, Einzelne dürften sich keine Steuervorteile zulasten anderer verschaffen. Nach Regierungsangaben hätte ein Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft einen erheblichen zusätzlichen Personalaufwand für die Finanzverwaltung zur Folge.

Eine weitere Änderung betrifft so genannte Back-to-back-Finanzierungen in Fällen, in denen etwa ein Gesellschafter bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft vergibt, was zur Folge hat, dass die Einkünfte aus der Einlage nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern dem progressiven Einkommensteuersatz unterworfen werden. Diese Vorschrift sei zielgenauer ausgestaltet worden, heißt es in der Begründung des Änderungsantrages. Das "Hausbankprinzip" werde damit nicht aufs Spiel gesetzt, hieß es von Koalitionsseite.

Eine weitere Änderung betrifft einen Beschluss aus der Unternehmenssteuerreform, die am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. Damals war die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen neu geregelt und der Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf 75 Prozent festgelegt worden. Der Ausschuss verringerte diesen Anteil auf 65 Prozent.

Die Union sprach angesichts der zahlreichen Änderungen von einer "Kernsanierung" des Gesetzentwurfs. Die SPD strich die Erleichterungen sowohl für Steuerpflichtige als auch Finanzämter hervor, die mit dem Gesetz verbunden seien. So müssten künftig etwa für Kinderbetreuungskosten keine Papierbelege mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorgehalten werden. Zudem werde die bisherige Regelung beibehalten, dass der Arbeitgeber zum Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich vornimmt. Dies komme jenen Steuerzahlern zugute, die keine Steuererklärung abgeben.

Dagegen sprach die FDP von einem Gesetz für die Finanzverwaltung, nicht für die Steuerzahler. Die Bündnisgrünen nannten das Gesetz ein "Eldorado für Berater", Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen sei nicht gegeben. Die Linke begrüßte die Herausnahme des Anteilsverfahrens aus dem Entwurf, beklagte aber zugleich, dass die alte Regelung zur Pendlerpauschale nicht wieder aufgenommen worden sei. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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