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Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Gesetzentwurf: Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten können verpflichtet werden, anderen Unternehmen zum Beispiel die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung zu erlauben
Bundesrat: Mit der Gesetzesänderung soll die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle gemäß der EU-Geoblocking-Verordnung benannt werden



Die Deutsche Bundesregierung will per Gesetz beim Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten nachjustieren. So sollen künftig nur noch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor rückwirkend höheren Kosten im Streit mit anderen Anbietern geschützt werden. Für finanzstarke Wettbewerber soll dies nicht mehr gelten. Mit dem entsprechenden Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (19/4722) will die Bundesregierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen.

Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten können verpflichtet werden, anderen Unternehmen zum Beispiel die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung zu erlauben. Die Preise dafür legt die Bundesnetzagentur fest. Klagt der Anbieter, weil ihm die Entgelte zu niedrig erscheinen, schützt die derzeitige Rechtssprechung die Gegenseite vor rückwirkend höheren Kosten.

Dies soll künftig nur noch für Unternehmen bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Millionen Euro gelten. Der Bundesrat hält diese Schwelle für zu gering und bittet in einer Stellungnahme um Prüfung einer moderaten Anhebung.

Außerdem soll mit der Gesetzesänderung die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle gemäß der EU-Geoblocking-Verordnung benannt werden. Der Bundesrat bittet dabei, der Bundesnetzagentur zusätzliche Befugnisse einzuräumen. Um eine umfassende Umsetzung der Verordnung sicherzustellen, sei es notwendig, der Behörde zusätzliche Instrumente in die Hand zu geben, um die Einhaltung der Geoblocking-Verordnung durch die Unternehmen zu gewährleisten, schreibt der Bundesrat zur Begründung. "Eine Beschränkung auf repressive Sanktionsmaßnahmen bleibt hinter den üblichen Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Verwaltung zurück und ist auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kritisch zu sehen." (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 02.11.18
Newsletterlauf: 11.12.18


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