Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Alternativkultur der Anlageberatung


Compliance auf dem Finanzmarkt: Die Bundesregierung stellt Honorarberatung erstmals auf eine gesetzliche Grundlage
Die künftigen Honorarberater müssen weitergehende Anforderungen erfüllen als Anlageberater auf Provisionsbasis


(16.01.13) - Verbraucher in Deutschland sollen künftig genau wissen, welchen Anlageberater sie vor sich haben: einen Vermittler, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert oder einen unabhängigen Berater, dessen Dienst der Kunde selbst vergütet. Die Bundesregierung hat deshalb den geschützten Beruf des "Honorar-Anlageberaters" eingeführt und hat dazu einen Gesetzentwurf verabschiedet. Anlageberatung wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form der provisionsgestützten Beratung erbracht. Heute gibt es nur etwa 1.500 Honorarberater gegenüber etwa 300.000 provisionsabhängigen Beratern.

Das will die Bundesregierung im Sinne der Verbraucher ändern. Denn oft wissen die Kunden nicht, ob ein Anlageberater Provisionen bestimmter Anbieter oder Emittenten erhält und daher vor allem deren Produkte empfiehlt. Daran hat auch die gesetzliche Offenlegungspflicht des Beraters nicht viel geändert.

"Der Kunde und seine persönlichen Interessen müssen immer im Vordergrund stehen. Nur Banken und Berater, die diesen Grundsatz berücksichtigen, werden langfristig auf dem Anlagemarkt erfolgreich sein können", unterstrich Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner. Der Gesetzentwurf basiert auf einer Initiative des Verbraucherministeriums von 2011.

Beratung und Verkauf trennen
Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, mit wem er es zu tun hat: Mit einem Vermittler, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt; oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt - dem Honorar, das unabhängig vom Verkauf der Finanzprodukte ist. Die Bundesregierung will daher den Verkauf von Anlage-Produkten und die reine Beratungskompetenz voneinander trennen.

Besserer Marktüberblick
Die künftigen Honorarberater müssen weitergehende Anforderungen erfüllen als Anlageberater auf Provisionsbasis:

>> Sie müssen über einen ausreichenden Marktüberblick verfügen. Die Beratung muss ein breites Angebot umfassen. Sie darf sich nicht auf eigene oder auf Finanzanlagen nahestehende Anbieter oder Emittenten beschränken.
>> Die Beratung darf ausschließlich auf Kundenvergütung erfolgen. Sind bestimmte Finanzprodukte nicht provisionsfrei am Markt erhältlich, müssen die Berater diese "Zuwendungen" unverzüglich an ihre Kunden weiterleiten.
>> Für Honorar-Finanzanlageberater führt der Gesetzentwurf spezielle gewerberechtliche Erlaubnis- und Eintragungspflichten (IHK-Register) ein. Damit wird eine honorargestützte Anlageberatung auch für beispielsweise offene Investmentfonds möglich.
EU-Regelung erst später
>> Das Honoraranlageberatungsgesetz ist ein weiterer Baustein für den neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte und für mehr Verbraucherschutz. Auch damit ist Deutschland Vorreiter in Europa.

Zwar verfolgt die EU-Kommission ein vergleichbares Konzept für eine "unabhängige Beratung", die deutsche Regelung ist aber umfassender. Mit der Neufassung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) wird zudem nicht vor 2015 gerechnet. (Deutsche Bundesregierung: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

  • Bundesregierung plant Änderungen im Batterierecht

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • CO2-Emissionen reduzieren

    Die Bundesregierung will die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund auf hoher See ermöglichen - und dazu den Export des klimaschädlichen Treibhausgases in andere Länder wie etwa Norwegen erlauben. Ziel ist es, auf diese Weise schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nutzung von Mobilitätsdaten

    Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes (20/13954) vorgelegt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen