Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

Verbraucherschutz bei Rufnummernmissbrauch


Die gesetzliche Ausdehnung der bisherigen Transparenzverpflichtungen auf zusätzliche Rufnummernbereiche soll auch hier Missbrauch verhindern
Positive Bilanz der Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs - Matthias Kurth: "Bei Missbrauchsbekämpfung gute Erfahrung mit Transparenzverpflichtungen"

(29.08.07) - Die Bundesnetzagentur hat die neuen verbraucherschützenden Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Verhinderung und Verfolgung von Rufnummernmissbrauch vorgestellt, die am 1. September 2007 in Kraft treten. Gleichzeitig zog der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, eine positive Bilanz der Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs durch seine Behörde. "Wir sind entschlossen, auch die Einhaltung dieser neuen Vorschriften durchzusetzen, um dem Rufnummernmissbrauch weiterhin wirksam Einhalt zu gebieten", sagte Kurth.

Die gesetzliche Ausdehnung der bisherigen Transparenzverpflichtungen auf zusätzliche Rufnummernbereiche soll auch hier Missbrauch verhindern. "Ein Ziel des Gesetzes ist, die Preistransparenz für die Verbraucher zu erhöhen und so das Risiko, sich durch die Nutzung bestimmter Rufnummern hoch zu verschulden, zu reduzieren", erläuterte der Präsident die neuen Regelungen.

So gilt die Preisangabepflicht ab dem 1. September 2007 - neben den (0)900er Rufnummern - auch für Auskunftsdienste, die in Deutschland alle mit den Ziffern 118 anfangen, für Massenverkehrsdienste-Rufnummern, die mit (0)137 beginnen, für sog. Geteilte-Kosten-Rufnummern, beginnend mit (0)180, für Rufnummern für Kurzwahldienste und für Neuartige Dienste, die mit (0)12 anfangen. Bei den genannten Rufnummern muss der Preis bei jeder Art von Angebot oder Werbung angegeben werden. Im Fall von schriftlicher Werbung muss dieser gut lesbar und deutlich sichtbar sein.

Neben der Preisangabepflicht erfolgt auch eine Ausdehnung der Preisansagepflicht unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Datendiensten, z. B. Premium-SMS, tritt an die Stelle der Preisansage die Preisanzeige. Neben den preislichen Transparenzauflagen hat der Gesetzgeber auch neue Preishöchstgrenzen für (0)900er Rufnummern festgelegt (eine tabellarische Übersicht über die neuen gesetzlichen Regelungen ist als Anlage beigefügt).

Das Gesetz regelt darüber hinaus eindeutig, dass der Kunde bei bestimmten Verstößen gegen die verbraucherschützenden Vorschriften nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Verbraucher trotz Preisansagepflicht nicht über den erhobenen Preis informiert wurde oder wenn Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen hinausgehen.

Um seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können, muss der Verbraucher wissen, wer hinter den in Anspruch genommenen Dienstleistungen steht. Dazu hat der Gesetzgeber ihn jetzt mit zusätzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Seit dem Jahr 2003 bekämpft die Bundesnetzagentur den Rufnummernmissbrauch. "Im Bereich der Dialer konnten wir den Missbrauch durch Transparenzverpflichtungen, z. B. mittels eines Zustimmungsfensters, abstellen. Im laufenden Jahr gab es kaum noch Beschwerden zum Thema Dialer. Im Bereich des Rufnummern-Spam ist im ersten Halbjahr 2007 ein leichter Rückgang der Beschwerden zu verzeichnen. Dies lässt den Schluss zu, dass die von der Bundesnetzagentur erlassenen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote erste Wirkungen zeigen", zog Kurth eine positive Bilanz.

Eine Übersicht über die neuen verbraucherschützenden Regelungen und über die Auskunftsansprüche finden die Verbraucher auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Dort stehen auch mehrere InfoBlätter zum Download bereit.

Lesen Sie auch:
Telekommunikationsgesetz und Mehrwertdienste: Jetzt wird es teuer


Meldungen: Gesetze

  • Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren

    Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.

  • Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.

  • Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer

    Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.

  • Vergaberecht soll vereinfacht werden

    Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.

  • Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen