Technischer Fehler bei Steuerdatenübermittlung


Datenschutzverletzung bei Übermittlung des Umsatzsteuerbetrags

Ende Januar 2022 informierte das Bundeszentralamt für Steuern betroffene Steuerpflichtige darüber, dass bei der Datenübermittlung zu diesem Verfahren an die EU eine Datenschutzverletzung erfolgt sei



Ein inzwischen behobener Programmierfehler hat zu einer Datenschutzverletzung bei der Übermittlung bestimmter Umsatzsteuerdaten an andere EU-Mitgliedsstaaten geführt. Das führt die Bundesregierung in einer Antwort (20/938) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/796) aus. Die Fragesteller hatten sich zu Details des Fehlers erkundigt, der ein Verfahren für nicht im EU-Binnenmarkt ansässige Unternehmen betrifft. Nach Darstellung der Fragesteller könnten sich diese Unternehmen mittels einer Sonderregelung für eine Steueridentifizierung in einem einzigen EU-Mitgliedstaat entscheiden. In diesen Fällen würden Umsatzsteuerdaten an andere Mitgliedstaaten übermittelt. Durch den technischen Fehler sei statt des gemeldeten Umsatzsteuerbetrags für das jeweilige Land die Summe der insgesamt in Deutschland gemeldeten Umsatzsteuer an die Mitgliedstaaten übermittelt worden.

Laut Antwort sind 23 Steuerpflichtige von der Datenschutzverletzung betroffen. "Bisher ist nur bekannt, dass der Mitgliedstaat Frankreich fehlerhafte Beträge angemahnt hat", schreibt die Bundesregierung auf die Frage, ob die Betroffenen " von anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der aufgrund der Falschübermittlung unberechtigten Nachforderungen gemahnt worden" sind.

Vorbemerkung der Fragesteller
Der Deutsche Bundestag hat das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung (OSS Nicht-EU) zum 1. Juli 2021 eingeführt, um die Erhebung der Umsatzsteuer für alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen, die an private Leistungsempfänger in der EU erbracht werden, einfacher zu gestalten. Im Rahmen dieser Sonderregelung kann sich der nicht im Binnenmarkt ansässige Unternehmer für eine Steueridentifizierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden. Es handelt sich um ein Optionsrecht. Macht er hiervon Gebrauch, muss er sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen, in dem er unter die Sonderregelung fallende Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) erbringt.

Der nicht im Binnenmarkt ansässige Unternehmer kann vielmehr einen Mitgliedstaat auswählen, in dem er sich für die Teilnahme an der Sonderregelung anmeldet. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Sonderregelung zuständig. Es nimmt die Umsatzsteuererklärungen der am OSS Nicht-EU-Verfahren teilnehmenden Steuerpflichtigen entgegen und übermittelt sie an die anderen Mitgliedstaaten.

Ende Januar 2022 informierte das Bundeszentralamt für Steuern betroffene Steuerpflichtige darüber, dass bei der Datenübermittlung zu diesem Verfahren an die EU eine Datenschutzverletzung erfolgt sei. So heißt es, dass "im Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung (OSS Nicht-EU), … am 15. Oktober 2021 erstmalig Steuererklärungen vom Registrierungsstaat Deutschland an andere EU-Mitgliedstaaten versendet (wurden). Durch einen technischen Fehler wurde im oben genannten Zeitraum statt des gemeldeten Umsatzsteuerbetrags für das jeweilige Land die Summe der insgesamt in Deutschland gemeldeten Umsatzsteuer an die Mitgliedstaaten übermittelt. Die gemeldeten Einzelumsätze wurden korrekt weitergeleitet. Der Fehler in der weitergeleiteten Steuererklärung bestand darin, dass die Summe der gemeldeten Umsatzsteuer nicht mit dem Gesamtbetrag der Umsatzsteuerbeträge für den jeweiligen Mitgliedstaat angegeben wurde, sondern mit dem Gesamtbetrag der in Deutschland für alle Mitgliedstaaten gemeldeten Umsatzsteuer".
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 17.03.22
Newsletterlauf: 13.05.22


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