Umgehung deutscher Steuer- und Strafgesetze


Steuerabkommen mit Liechtenstein unterschiedlich bewertet: Die Behandlung des Altvermögens deutscher Anleger in Liechtenstein sei nicht geklärt
Liechtenstein habe zum Ausdruck gebracht, dass es grenzüberschreitende Steuerhinterziehung nicht mehr dulden wolle

(31.10.12) - Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein ist in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unterschiedlich beurteilt worden. Die Organisation "Tax Justice Network" (Netzwerk Steuergerechtigkeit) verlangte von der Bundesregierung, von dem Abkommen Abstand zu nehmen und zunächst sicherzustellen, dass Liechtensteiner Gesetze nicht weiterhin zur Umgehung deutscher Steuer- und Strafgesetze missbraucht würden. Mit dem Abkommen werde es einfacher, neue unversteuerte Gelder in Liechtenstein anzulegen sowie unversteuerte Gelder als ausländische Direktinvestitionen zu waschen.

Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen will die Bundesregierung steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abbauen. Dazu hat sie den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (17/10753) eingebracht.

Die Bundesteuerberaterkammer begrüßte in ihrer Stellungnahme den Abschluss des Abkommens als "sehr modernen Ansatz". Die Behandlung des Altvermögens deutscher Anleger in Liechtenstein sei jedoch nicht geklärt. Gleiches gelte für eine mögliche Besteuerung künftiger Kapitaleinkünfte durch eine Abgeltungsteuer.

Darauf wies auch Professor Martin Wenz (Universität Liechtenstein, Vaduz) hin. Er lobte das Abkommen, weil es zu mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitend tätige Personen und Unternehmen führe und die steuerliche Benachteiligung grenzüberschreitender Investitionen beseitige. Nach Angaben von Wenz ist Deutschland für Liechtenstein der wichtigste Import- und Exportmarkt.

In der Stellungnahme der Unternehmensberatung Deloitte & Touche heißt es, das Abkommen entspreche inhaltlich weitgehend dem OECD-Musterabkommen von 2010. Angesichts der intensiven wirtschaftlichen Beziehungen sei das Abkommen ein wichtiger Schritt, um Rechtssicherheit für die grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in beiden Staaten zu schaffen und um die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen weiter zu stärken. "Insgesamt ist das Abkommen aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen", stellte die Unternehmensberatung fest.

Katja Gey von der Stabsstelle für internationale Finanzplatzagenden des Fürstentums Liechtenstein verwies auf den umfassenden Reformprozess in der internationalen und nationalen Steuerpolitik des Landes. Liechtenstein habe zum Ausdruck gebracht, dass es grenzüberschreitende Steuerhinterziehung nicht mehr dulden wolle. Mit dem Abkommen werde nicht nur der gegenseitige Austausch von Steuerinformationen nach dem OECD-Musterabkommen vereinbart, sondern es sei auch Amtshilfe bei der Steuererhebung vorgesehen. Diese auf das OECD-Musterabkommen zurückgehenden Bestimmungen würden weltweit erst in wenigen Steuerabkommen verwendet. Auch werde es Amtshilfe bei der Zustellung von Steuerforderungen und Steuerbescheiden geben. (Deutscher Bundestag: ra)


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