Verdachtskündigung und Unschuldsvermutung
Linksfraktion fordert: Unschuldsvermutung soll auch im Arbeitsrecht gelten
Verdachtskündigung stehe im Widerspruch zur sozialen Schutzfunktion des Kündigungsrechts
(19.06.09) - Arbeitgeber sollen ein Fehlverhalten von Arbeitnehmern, auf das sie eine Kündigung stützen wollen, auch beweiskräftig nachweisen müssen. Zwischen dem nachgewiesenen Schaden und den wirtschaftlichen Auswirkung auf beiden Seiten müsse ein "angemessenes Verhältnis" bestehen, fordert die Linksfraktion in einem Antrag (16/13383).
Sie argumentiert, mit einer solchen Verdachtskündigung könne ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verlieren. Durch richterliche Rechtsfortbildung sei mit einer solchen Entlassung eine Kündigungsart geschaffen worden, die eine "einseitige Risikoverlagerung zu Lasten der ohnehin schon benachteiligten Arbeitnehmer" vornehme und ausschließlich Arbeitgeberinteressen schütze. Eines der jüngsten Opfer dieser Rechtssprechung sei die ehemalige Kassiererin einer Berliner Supermarktfiliale.
Die Verdachtskündigung stehe im Widerspruch zur sozialen Schutzfunktion des Kündigungsrechts. Sie stelle einen unangemessenen und unzumutbaren Eingriff in die Rechtsstellung der Arbeitnehmer dar. Durch die geltende Rechtssprechung werde die Schutzwürdigkeit der Arbeitnehmer den Interessen der Arbeitgeber alternativlos untergeordnet.
Der den Arbeitgebern entstandene wirtschaftliche Schaden stehe in einer Vielzahl von Fällen in keinem Verhältnis zu den Folgen, die eine Kündigung für Arbeitnehmer bedeute. Diese Rechtspraxis widerspreche dem Schutzcharakter des Kündigungsschutzgesetzes. (Deutscher Bundestag: ra)
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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