EU-Richtlinienumsetzung für Zahlungsverzug


Regierungsinitiative zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr stößt bei Experten auf Kritik
Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses und Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen vor


(18.02.13) - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" (17/10491) wird von Experten mehrheitlich kritisiert. Das ist das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses. Neun Sachverständige waren geladen, um ihre Positionen zum Gesetzentwurf darzulegen. Die Bundesregierung folgt mit ihrem Gesetzentwurf einer EU-Richtlinie, die bis März 2012 in deutsches Recht umzusetzen ist. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses und Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen vor.

Hans Schulte-Nölke vom European Legal Studies Institute in Osnabrück beispielsweise bemerkte, dass der Verzugszins wegen der "sehr umständlichen und unnötigen Verwendung des Basiszinssatzes anstelle des Europäischen Referenzzinssatzes" nur um 0,12 Prozentpunkte höher liege als der von der Richtlinie mindestens vorgeschriebene Zinssatz.

Philip Mesenburg, Hauptabteilungsleiter Recht beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes ZDB, Berlin, erklärte, dass sich mit dem neuen Gesetz die "Rechtsposition der Bauunternehmer als Gläubiger verschlechtern" würden. Dazu führte Mesenburg aus, dass eine Anhebung der Zahlungsfrist auf maximal 60 Tage diese 60 Tage zu einer Regelzahlungsfrist erheben würde.

Dieser Meinung schloss sich auch die Leiterin der Abteilung Recht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks e.V. aus Berlin, Manja Schreiner, an: "Die von der Bundesregierung geplante Richtlinienumsetzung wird in Deutschland zum Gegenteil des von der EU-Kommission verfolgten Ziels der Verkürzung der Zahlungsfristen führen." Es drohe die Gefahr, "dass die 60-Tage-Frist zur Regel wird".

Dirk Verse von der Mainzer Johannes Gutenberg-Universität, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, kam auf ein weiteres Problem zu sprechen: Laut Entwurf soll auch die Frist für die Abnahme einer Leistung heraufgesetzt werden. Das sei jedoch vor allem am Bau sehr problematisch. Wenn zum Beispiel Fensterrahmen eingesetzt, anschließend aber weitere Baumaßnahmen am Rohbau vorgenommen werden und danach erst die Abnahme der Leistung des Tischlers erfolge, könnten möglicherweise bereits Schäden an den Fensterrahmen entstanden sein. (Deutscher Bundestag: ra)


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