Des Staates liebstes Kind: Das Formular


Petitionsausschuss: Minimaler Formfehler darf nicht zu Verlust des Anspruchs auf Investitionszulage führen
Wirklich nur Verwaltungsvereinfachung oder ungewollte Unterhöhlung des Vertrauens der Bürger in die staatlichen Institutionen?


(15.06.11) - Die Nichtgewährung einer Investitionszulage aufgrund minimaler Formfehler bei der Beantragung führt aus Sicht des Petitionsausschusses zur Unterhöhlung des Vertrauens der Bürger in die staatlichen Institutionen. Der Ausschuss beschloss daher in seiner Sitzung eine Petition, in der ein solches Vorgehen beklagt wird, dem Bundesministerium der Finanzen zur Erwägung zu überweisen.

Der Petent hatte ein amtliches Antragsformular für das Jahr 2003 in klar lesbarer Schrift eindeutig auf das Jahr 2004 abgeändert. Dieser Formfehler habe dazu geführt, dass sein gesamter Anspruch verneint wurde, geht aus der Eingabe hervor.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung macht der Ausschuss deutlich, dass im Investitionszulagegesetz geregelt sei, dass ein Antrag auf Investitionszulage "zwingend nach amtlichen Vordruck zu stellen ist". Insofern sei ein Antrag unwirksam, wenn ein für ein anderes Antragsjahr vorgesehener Vordruck verwendet wird. Diese Regelung, so der Ausschuss weiter, diene der Verwaltungsvereinfachung und solle den Antragsteller zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen veranlassen sowie das Finanzamt in die Lage versetzen, über die Gewährung der beantragten Zulage rasch und abschließend zu entscheiden. Es sei jedoch zu fragen, ob diesem Zweck die Anerkennung der Verwendung eines von den amtlichen Vordrucken abweichenden, wenn auch weitgehend mit ihnen übereinstimmenden Formulars zuwiderlaufen würde.

Im vorliegenden Fall ist aus Sicht des Petitionsauschusses nicht erkennbar, dass der vom Petenten eingereichte Vordruck dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung entgegenstehe. Auch erschließe sich nicht, dass das Finanzamt andere Angaben habe zu Hilfe nehmen müssen, um sich in die Lage zu versetzen, den Antrag zu bearbeiten. Eine gesonderte Einzelfallprüfung, ob die in dem vom Petenten verwendeten Formular enthaltenen Angaben den gesetzlichen Anforderungen tatsächlich in vollem Umfange entsprächen, sei nach den vorliegenden Hinweisen "offensichtlich nicht erforderlich".

Der Ausschuss kommt zu der Einschätzung, dass dem Petenten letztlich die Investitionszulage aufgrund minimaler Formfehler nicht gewährt und sein gesamter Anspruch verneint worden sei. "Dieses Vorgehen muss nach Überzeugung des Ausschusses dazu führen, dass das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen unterhöhlt wird", schreiben die Abgeordneten. Vor diesem Hintergrund sei es geboten, für den Petenten eine Lösung im Sinne des vorgetragenen Anliegens herbeizuführen. Die Petition werde dazu dem Bundesministerium der Finanzen zur Erwägung überwiesen. (Deutscher Bundestag: ra)


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