Schranken im Urheberrecht


Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft
Mit Artikel 5 der EU-Urheberrechtsreform, die bis Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen ist, wird es den Mitgliedsstaaten nicht mehr freistehen, gar keine Schrankenregelungen für den Bildungsbereich zu haben.



Im März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft getreten. Damit wurden insbesondere die Schrankenregelungen, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft ermöglichen, erweitert und systematisch zusammengefasst, schreibt die Fraktion Die Linke in einem Antrag (19/14155).

Nach Ansicht der Abgeordneten handelt es sich in vielen Punkten um einen wichtigen Fortschritt, der die Arbeit in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken, Museen und Archiven erleichtert und mehr Rechtssicherheit geschaffen habe. Allerdings sei gleichzeitig eine Befristung eingeführt worden, die nicht nur die neu eingeführten, sondern alle Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft betreffe, so dass diese 2023 außer Kraft treten werden. Es gebe keinen Grund, dieses Damoklesschwert zu erhalten.

Hinzu komme, dass es mit Artikel 5 der EU-Urheberrechtsreform, die bis Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen ist, den Mitgliedsstaaten nicht mehr freistehen wird, gar keine Schrankenregelungen für den Bildungsbereich zu haben. Auch wenn dies nur einen Teilaspekt der derzeitig geltenden Schranken betrifft, entstünde bei Beibehaltung des Status quo bei Ablauf der Frist also ein europarechtswidriger Zustand, schreiben die Abgeordneten. In einem Punkt hat das UrhWissG zudem nach Ansicht der Linken eine Verschlechterung herbeigeführt, indem es die zuvor erlaubte Nutzung einzelner Beiträge aus Zeitungen und anderen als wissenschaftlichen Zeitschriften aus den Regelungen ausgenommen habe.

Die Linksfraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Bildungs- und Wissenschaftsschranken (§§ 60a-f) aufhebt und die 2018 abgeschaffte Nutzungsmöglichkeit einzelner Beiträge aus Zeitungen und anderen als wissenschaftlichen Zeitschriften wieder einführt. Ferner tritt sie dafür ein, bei der bis März 2022 anstehenden Evaluierung dieser Regelungen das Augenmerk auf eine mögliche Weiterentwicklung zu einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu legen. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 13.11.19
Newsletterlauf: 10.12.19


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Risikostrukturausgleich der Krankenkassen

    Verschiedene gesetzliche Initiativen der vergangenen Jahre zielen nach Angaben der Bundesregierung darauf ab, unzulässige Einflussnahmen auf die Datengrundlagen des Risikostrukturausgleichs (RSA) der Krankenkassen zu verhindern und die Manipulationsresistenz des RSA zu stärken. Zuletzt sei mit dem "Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz" (GKV-FKG) 2020 die sogenannte Manipulationsbremse eingeführt worden, heißt es in der Antwort (20/14678) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/14442) der Unionsfraktion.

  • Souveräne Dateninfrastruktur

    Die Bundesregierung strebt eine effiziente, wirtschafts- und innovationsfreundliche Umsetzungsstruktur der europäischen KI-Verordnung an, die knappe Ressourcen klug einsetzt. Das antwortet die Bundesregierung (20/14421) der AfD-Fraktion auf eine Kleine Anfrage (20/14109).

  • FDP legt Gesetzentwurf für flexibleres Stromsystem

    Die FDP-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes (20/14705) zur "Integration von Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Strommarkt und zur Vermeidung solarstrombedingter Netznotfall-Maßnahmen" vorgelegt. Er soll einerseits der Umsetzung der "Wachstumsinitiative der damaligen Bundesregierung vom Juli 2024 dienen.

  • Fairer Wettbewerb im digitalen Sektor

    Bis zum 5. Dezember 2024 haben die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur (BNetzA) 747 Eingänge von Beschwerden erreicht. Bereinigt um Irrläufer und Spam seien 703 konkrete Beschwerden zu möglichen Verstößen gegen den Digital Services Act (DSA) eingelegt worden.

  • Provisionsverbot noch nicht absehbar

    Ob beziehungsweise inwieweit im Zuge der nationalen Umsetzung der EU-Kleinanlegerstrategie national Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen zu verbieten oder zu deckeln, ist noch nicht absehbar. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14411) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14172) weiter mitteilt, haben die Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene noch nicht begonnen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen