IKB: Haftpflicht-Versicherungsschutz für Manager


Die Düsseldorfer Mittelstandsbank IKB verfügt über Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Manager
Wie beurteilt die Bundesregierung die Nutzung von Organ- und/oder Manager-Haftpflichtversicherungen durch Unternehmen in mehrheitlichem Staatsbesitz?


(23.07.08) - Die von der US-Hypothekenkrise besonders betroffene Düsseldorfer Mittelstandsbank IKB verfügt nach Angaben der Bundesregierung über einen Haftpflichtversicherungsschutz für ihre Organe und Manager. Dies geht aus einer Antwort der Regierung (16/9925) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/9673) hervor.

Bislang sei seit 2001 ein Versicherungsfall abgewickelt worden. Auch für die Organe der KfW-Bankengruppe, die an der IKB beteiligt ist, und ihre Tochterunternehmen gebe es generell einen so genannten Directors-and-Officers-Versicherungsschutz (D&O) ohne Selbstbehalt.

Aus dem geänderten Geschäftsbericht der IKB für 2006/2007 ergibt sich laut Regierung der Hinweis, dass sich der Aufsichtsrat der IKB in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 mit der Einführung eines Selbstbehaltes bei der D&O-Versicherung beschäftigt habe. Eine Verpflichtung, eine solche Organ- und Manager-Haftpflichtversicherung abzuschließen, besteht der Antwort zufolge nicht.

Bei Unternehmen mit Beteiligung des Bundes komme es auch darauf an, ob aufgrund erhöhter unternehmerischer Risiken eine solche Versicherung erforderlich ist.

Nach Angaben der FDP werden D&O-Versicherungen von Unternehmen für ihre Organe oder leitende Angestellte abgeschlossen, um das Risiko eines "schuldhaften, pflichtwidrigen Fehlverhaltens" abzudecken, das zu einem Vermögensnachteil auf Seiten der Versicherungsnehmer oder eines Dritten geführt hat. Diese Versicherungen böten vor allem bei öffentlich-rechtlichen oder durch Staatsgarantien gedeckten Unternehmen einen Schutz vor wirtschaftlichem Fehlverhalten, so die Fraktion. (Deutsche Bundesregierung: ra)

Organ- und Manager-Haftpflichtversicherungen bei der KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau und der quasi-staatlichen IKB Deutsche Industriebank AG
Vorbemerkung der Fragesteller

Organ- und Manager-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) werden von Unternehmen für ihre Organe oder leitende Angestellte abgeschlossen. Derartige Vermögenshaftpflichtversicherungen decken das Risiko eines schuldhaften pflichtwidrigen Fehlverhaltens ab, welches zu einem Vermögensnachteil auf Seiten der Versicherungsnehmerin oder eines Dritten geführt hat. D&O-Versicherungen bieten somit vor allem bei öffentlich-rechtlichen oder durch Staatsgarantien gedeckten Unternehmen einen wirksamen Schutz vor wirtschaftlichem Fehlverhalten.

1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Nutzung von Organ- und/oder Manager-Haftpflichtversicherungen durch Unternehmen in mehrheitlichem Staatsbesitz?
Die Entscheidung über den Abschluss einer Organ- und/oder Manager-Haftpflichtversicherung wird von Unternehmen, unabhängig davon, ob der Staat Anteilseigner ist oder nicht, eigenverantwortlich getroffen. Eine Verpflichtung zum Abschluss besteht nicht. Bei Unternehmen mit Beteiligung des Bundes ist in diese Entscheidung mit einzubeziehen, ob beispielsweise auf Grund erhöhter unternehmerischer Risiken wie etwa eines wettbewerblichen Umfeldes des Unternehmens dafür tatsächlich ein Erfordernis besteht.

2. Verfügen die KfW und/oder ihre Tochterunternehmen über Versicherungsschutz aus von ihnen abgeschlossenen Organ- und/oder Manager-Haftpflichtversicherungen?
Für die Organe der KfW und ihrer Tochterunternehmen besteht generell ein Directors-and-Officers-Versicherungsschutz (D&O-Versicherungsschutz) ohne Selbstbehalt.

3. Wenn ja, wann wurden diese abgeschlossen, was war der konkrete Anlass, wurde der Verwaltungsrat darüber informiert, wie lauten die Versicherungspartner, wie hoch ist die versicherte Risikosumme, wurde ein angemessener Selbstbehalt vereinbart, und für welche Organe und leitende Angestellte wurde dieser Versicherungsschutz abgeschlossen (Auflistung nach juristischer Person)?
Bei Einzelheiten zum D&O-Versicherungsschutz handelt es sich um Betriebsinterna, die einer Veröffentlichung grundsätzlich nicht zugänglich sind.

4. Wenn nein, warum verzichtet die staatseigene KfW respektive die Bundesregierung auf diesen wirksamen Schutz öffentlichen Vermögens gegen schuldhaftes pflichtwidriges Fehlverhalten?
Siehe hierzu Antwort auf Frage 2.

5. Plant die KfW respektive die Bundesregierung zukünftig Organ- und/oder Manager-Haftpflichtversicherungen für die KfW und/oder ihre Tochterunternehmen zu nutzen?
Wenn nein, warum nicht?
Die KfW beabsichtigt, auch weiterhin D&O-Versicherungen für ihre Organe und die Organe ihrer Tochtergesellschaften zu nutzen.

6. Verfügt die IKB über Versicherungsschutz aus von ihr abgeschlossenen D&O-Versicherungen?
Ja.

7. Wenn ja, wann wurden diese abgeschlossen, wie lautet der Versicherungspartner, wie hoch ist die versicherte Risikosumme, wurde ein angemessener Selbstbehalt vereinbart, und für welche Organe und leitende Angestellte wurde dieser Versicherungsschutz abgeschlossen?
Ausweislich des geänderten Geschäftsberichtes der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) für das Geschäftsjahr 2006/2007 besteht für die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt. Weitergehende Einzelheiten sind nicht bekannt. Siehe auch Antwort zu Frage 3.

8. Wenn ja, wie viele Schadensfälle wurden aus diesen Versicherungen seit 2001 abgewickelt?
Bislang wurde ein Versicherungsfall abgewickelt.

9. Wenn nein, warum haben die KfW als beherrschende Gesellschafterin und/ oder die durch die KfW beziehungsweise den Bund gestellten Mitglieder des Aufsichtsrats nicht auf einen Abschluss derartiger Versicherungen hingewirkt?
Siehe Antwort zu Frage 6.

10. Warum wurde bei der IKB bisher kein angemessener Selbstbehalt vereinbart, und plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass künftig ein angemessener Selbstbehalt vereinbart wird, wie dies im Corporate Governance Kodex vorgesehen ist?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Aus dem geänderten Geschäftsbericht der IKB für das Geschäftsjahr 2006/2007 ergibt sich jedoch der Hinweis, dass sich der Aufsichtsrat der IKB in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 mit der Einführung eines Selbstbehaltes bei der D&O-Versicherung beschäftigt hat.
(Deutsche Bundesregierung: ra)



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