Beaufsichtigung von Ratingagenturen


Wirtschaftspolitische Bewertung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen
Der Regulierungsvorschlag führt erstmals europarechtlich verbindliche Vorschriften für juristische Personen ein, deren reguläre und hauptsächliche Tätigkeit in der Vergabe von Ratings besteht


(16.01.09) - Der Verordungsvorschlag der EU-Kommission zur Beaufsichtigung von Ratingagenturen wird gegenwärtig in der Ratsarbeitsgruppe beraten. Es sei derzeit noch offen, wann die angestrebte Verordnung von Rat und Europäischem Parlament verabschiedet wird. Dies erklärte die deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (16/11527) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (16/11260).

Vorbemerkung der FDP
"Mit der Verordnung des Europäischen Parlamentsund des Rates über Ratingagenturen [KOM(2008) 704 endgültig] werden gemeinschaftsrechtliche Grundsätze eingeführt, welche der Erstellung erstklassiger Ratings auf transparente Art und Weise bei weitgehender Vermeidung von Interessenkonflikten dienen sollen. Der Vorschlag führt ein rechtsverbindliches Registrierungs- und Aufsichtssystem für Ratingagenturen ein, deren Ratings von Kreditinstituten, Wertpapierhäusern, Lebens-, Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds hauptsächlich für Regulierungszwecke verwendet werden.

Der Regulierungsvorschlag führt erstmals europarechtlich verbindliche Vorschriften für juristische Personen ein, deren reguläre und hauptsächliche Tätigkeit in der Vergabe von Ratings besteht. Aus wirtschaftspolitischen Gründen ist ein gemeinschaftsrechtliches Vorgehen unerlässlich. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen. Dies würde dazu führen, dass die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft tätigen Ratingagenturen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde.

Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings einen unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz nach sich ziehen. Letztlich gilt es, negative Wettbewerbseffekte für deutsche und europäische Emittenten zu vermeiden
." (Deutsche Bundesregierung: ra)


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